Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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I. Geschichtliche Einleitung. 
in den Plan eingeworfen werden darf, einen allgemeinen Land- 
schulplan zu entwerfen.“ 
Der Auftrag kam indessen nicht zum Vollzug, und die General-Studien- 
Kommission selbst ging durch die Organisation von 1809 wieder ein. 
Diese Organisation, durch das Reskript vom 26. November 1809 k½ 
in's Leben geführt, verteilte die obere Leitung des Volksschulwesens (an der 
unteren und mittleren Aufsicht wurde nichts geändert) unter zweierlei Behörden. 
Den (zehn) Kreisdirektorien wurde, jedem für den Umfang des 
betreffenden Kreises ohne Rücksicht auf die Konfession der Schulen, übertragen: 
##. 
b. 
c. 
d. 
e. 
f. 
die Anordnung der Prüfung der dem Schulfach sich widmenden 
Personen; 
die Annahme der Schulpräparanden und Schulkandidaten; 
die Anstellung der unteren Schulmeister in Städten und aller 
Landschulmeister und Meßner; 
die Einsendung der Listen über sämtliche im Kreis befindliche 
Schulpräparanden, Schulkandidaten und Schullehrer an die Kirchen- 
Departements; 
die Einsicht und Prüfung, auch nach Befinden Erledigung der Schul- 
visitationsprotokolle; 
die Leitung des Schulbauwesens.) 
Dem Katholischen und dem Evangelischen Kirchen-De- 
partement — Abteilungen des Ministeriums des Innern — wurden, 
jedem für die betreffende Konfession, zugeteilt: 
à. 
b. 
Die Oberaufsicht auf alle Lehr- und Erziehungsanstalten; die 
Prüfung ihrer Lehrplaue und Antragserstattung über rätlich erO 
achtete Veränderungen derselben; die Führung der Generalverzeich= 
nisse über sämtliche Schulkandidaten und Schulmeister; 
die Zentralleitung der Verwaltung aller den Bedürfnissen des 
öffentlichen Unterrichts gewidmeten (konfessionellen) Fonds.) 
Durch eine landesherrliche Verordnung vom 7. April 1813“) wurden 
die auf das Volksschulwesen bezüglichen Funktionen der Kreisdirektorien diesen 
abgenommen und auf die beiden Kirchen-Departements, welche seit 1812 
die Benennung: „Ministerium des Innern, Katholische Kirchen-Sektion“ und 
„Ministerium des Innern, Evangelische Kirchen-Sektion“ führten, übertragen. 
Von da an traten Aenderungen in der Organisation der Schulbehörden bis 
)) Neg.-Bl. von 1809, Nr. 49 S. 395—398. 
*.) Beilage D zum Organ. Reskr. v. 26. Nov. 1809 Ziff. 11 lit. b—f u. lit. i 
Neg.-Bl. v. 1809, S. 453 u. 454. 
)Beilage zum Orgau. Reskr. vom 26. Nov. 1809 Ziffer 20 lit. c und a 
und Ziffer 21. Reg.-Bl. v. 1809 S. 475—476. 
*!) Reg.-Bl. von 1813, Nr. 10 S. 57.
	        
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