Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

230 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
gesetzliche Mindestmaß des Gehaltes hinausgingen, ein gesetzlicher Zwang nicht an— 
gebracht wäre. Sie glaubt ferner, daß die Beweggründe, welche die Städte bisher- 
bestimmten, ihre Lehrer gut zu stellen, mindestens in gleicher Stärke auch in Zukunft- 
andauern werden und daß folglich die Befürchtung, es könnte eines Tages eine Herab- 
setzung der Gehalte beliebt werden, grundlos ist. 
Sodann wurde gewünscht, daß die Ruhe= und Versorgungsgehalte nicht nach. 
der in § 40 bezeichneten Einkommenshöhe, sondern nach den thatsächlichen Aktivitäts- 
bezügen der Stadtlehrer berechnet werden möchten. Demgegenüber ist jedoch zu be- 
merken, daß die betreffenden Lehrer ja nicht leer ausgehen, sondern die gewiß. 
namhafte Aufbesserung des Nuhegehaltes im Maximum von 1300 Mék. auf 1695 Mk. 
erfahren, ferner, daß der Staat weitergehende und mit der Grundvoraussetzung des- 
Entwurfs — keine Ortsklassen mehr! — unvereinbare Verpflichtungen nicht über- 
nehmen kann, es vielmehr den Städten überlassen muß, ergänzend einzutreten." 
8 98. 
Hinsichtlich der Volksschulen in den der Städteordnung unterstehenden 
Städten kommt das gegenwärtige Gesetz nach Maßgabe der nachfolgenden 
besonderen Bestimmungen in Anwendung. 
g 99. 
Beiträge zur Staatskasse (§ 52) haben die Städte nicht zu entrichten. 
Dagegen haben dieselben für das gesamte an ihren Schulen — einfachen 
und erweiterten — verwendete Lehrpersonal unmittelbar aus der Gemeinde- 
(Schul-) Kasse auch diejenigen Zahlungen zu leisten, welche für die Volks- 
schulen anderer Gemeinden nach § 53, Ziffer 1—6 dieses Gesetzes der 
Staatskasse obliegen. 
Die Bestreitung der Ruhe= und Unterstützungsgehalte liegt der Staats- 
kasse ob. Jedoch hat die Stadt aufzukommen für die Ruhegehalte der auf 
Antrag der Stadtverwaltung in einstweiligen Ruhestand versetzten Haupt- 
lehrer, soweit und so lange ein solcher Ruhegehalt fortzuentrichten ist (88 48, 
49 dieses Gesetzes). 
  
Die Belastung der Stadtgemeinde mit der Zahlung des Wartegehaltes, welcheir 
ein auf Antrag der Stadtverwaltung in einstweiligen Ruhestand versetzter- 
Hauptlehrer bis zur Wiedererlangung einer etatmäßigen Stelle zu beanspruchen hat 
(Absatz 2 des § 99), steht in Zusammenhang mit, der in § 104, Absatz 1 dem Stadt- 
rat überlassenen Besetzung der Hauptlehrerstellen. Das Gesetz unterstellt, die ein- 
getretene Notwendigkeit, einen von dem Stadtrat ernannten Hauptlehrer im Wege- 
der einstweiligen Zuruhesetzung von seiner Stelle zu entfernen (E. U. G. § 48, Abs. 1), 
sei eine Folge der durch den Stadtrat getroffenen und deshalb von ihm zu ver- 
antwortenden Wahl. Eine empfindliche finanzielle Belastung für die Gemeinde dürfte 
indessen in solchem Falle kaum entstehen, da einerseits die Bestimmungen in 8 48,
	        
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