Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 88 99, 100 u. 101. 281 
Absatz 2 und § 44 Absatz 3 ermöglichen, den in einstweiligen Nuhestand versetzten 
Lehrer sofort als Schulverwalter an einer anderen Schule zu verwenden und dem- 
selben in dieser Stellung eine Vergütung im Betrage des Anfangsgehaltes eines 
Hauptlehrers zu bewilligen, andererseits aber die Maßregel der einstweiligen Zu- 
Tvuhesetzung einem schon im Gehalt vorgerückten, somit im Dienste bewährten Haupt- 
lehrer gegenüber nicht leicht als notwendig sich erweisen dürfte. 
Der Betrag, bis zu welchem nach § 49 d. G. der Wartegehalt von der Stadt 
zu zahlen ist, richtet sich lediglich nach der Höhe des gesetzlichen Mindestgehaltes, 
den der in einstweiligen Ruhestand versetzte Hauptlehrer im Zeitpunkte der Zuruhe- 
jetzung anzusprechen hatte; die von der Stadt für die Lehrer ihrer Volksschule frei- 
willig gewährte Erhöhung kommt nicht inbetracht (E.U. G. § 102, Absatz 2). 
8 100. 
Die in § 98 bezeichneten Städte können die Gehalte und sonstigen 
Bezüge der Lehrer (Lehrerinnen) an ihren Volksschulen in anderer Weise, 
als das gegenwärtige Gesetz (§5 39 bis 47) verfügt, ordnen. Indessen 
muß jedem Lehrer (Lehrerin) an Gehalt und sonstigen Bezügen jederzeit 
mindestens dasjenige gewährt werden, was der betreffende Lehrer (Lehrerin) 
als Lehrer an der Volksschule einer anderen Gemeinde (der gleichen 
Wohnungsgeld-Ortsklasse) unter der Voraussetzung anzusprechen hätte, daß 
auch seine bisherige Dienstzeit an einer solchen Volksschule verbracht wäre. 
8 101. 
Der Einkommensanschlag ist auch für die an einer Stadtvolksschule 
angestellten Hauptlehrer lediglich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 40 
bieses Gesetzes jeweils durch die Oberschulbehörde festzusetzen. 
Der so festgestellte Einkommensanschlag ist maßgebend für die Be- 
stimmung des Ruhegehaltes, des Versorgungsgehaltes, ldes Witwenkassenbeitrags! 
sowie für den Mindestbetrag des Gehaltes, welcher im Falle einer Ver- 
setzung (Beamtengesetz § 5 Absatz 1) auf der neuen Dienststelle zu be- 
willigen wäre. 
  
1. Vgl. die Bemerkungen vor § 98 — S. 230 dieser Schrift. 
Eine Erhöhung der gesetzlichen Nuhe= und Hinter- 
bliebenen-Versorgungsgehalte durch ergänzendes Eintreten 
der Gemeinde findet beispielsweise in den Städten Karlöruhe und 
Mannhein statt. 
I. Durch Gemeindebeschluß vom 22. April 1895 wurden für Karlsruhe ge- 
nehmigt nachstehende 
Grundsätze bezüglich der Gewührung von Zu- 
schüssen zu den Ruhegehalten von Hauptlehrern der
	        
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