Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
städtischen Volksschulen und zur Iinterbliebenen--- 
versorgung solcher Lehrer. 
S 1. Hauptlehrer, die zur Zeit ihrer Zuruhesctzung zehn Jahre 
lang ununterbrochen an einer städtischen Schule angestellt waren, erhalten 
einen städtischen Zuschuss zu dem aus der Staatskassc ihnen zufliessenden 
Ruhegehalt. 
Der Zuschuss beträgt sovicle Prozente derjenigen Summe, die sich 
durch Abzug des Einkommensanschlags des Lehrers von dem illm un- 
mittelbar vor der Zuruhesctzung nach §& 45 des Ortsstatuts über 
das Schulwesen verwilligten dienstlichen Gesamteinkommon ergiebt, 
als der staatliche Ruhegehalt Prozente des Einkommensanschlags aus- 
macht. 
5§ . Im Falle der einstweiligen Zuruhesctzung gemäss § 48 des 
Elementarunterrichtsgesctzes vom 13. Mai 1892 wird der Zuschuss nicht 
gewährt. Zu einem nach § 45 des Beamtengesetzes vom 24. Juli 1888 
fakultatir verwilligten Ruhegehalt kann er aus Billigkeitsgründen im ein- 
zelnen Falle gewährt werden. 
5 3. Die Hinterbliebenen eines Hauptlehrers, der zur Zeit seines 
Todes zehn Jahre lang ununterbrochen an einer stüdtischen Schule an- 
gestellt war, erhaltten aus der Stadtkasse wührend der auf den Todes- 
tag folgenden drei Monate den vollen Betrag des dem Verstorbenen nach 
45 des Ortsstatuts über das Schulwesen verwilligten dienstlichen Ge- 
samteinktommens als Sterbegehalt. 
Die Hinterbliebenen eines im Ruhestand verstorbenen Hauptlehrers, 
der zur Zeit seines Todes im Genuss des in § 1 erwähnten Zuschusses 
zum Ruhegechalt war, erhalten während der auf den Todestag folgenden 
drei Monate den nämlichen Zuschuss zu dem ihnen zustehenden Sterbe- 
gehalt. 
4. Die Hinterbliebenen eines Hauptlehrers, der zur Zeit seines 
Todes oder, wenn er im Ruhestand verstorben ist, zur Zeit seiner Zu- 
ruhesetzung zehn Jahrce lang ununterbrochen an einer stüdtischen Schule 
angestellt war, erhalten einen stüdtischen Zuschuss zu den aus der Staats- 
kasse ihnen zufliessenden Versorgungsgehalten. 
Der Zuschuss beträgt sovicle Prozente derjenigen Summe, die sich 
durch Abzug des Einkommensanschlags des Lehrers von dem ihm nach 
9 45 des Ortsstatus über das Schulwesen zuletzt verwilligten dienstlichen 
Gesamteinkommen ergiebt, als die staatlichen Versorgungsgehalte Prozento 
des Einkommensanschlags ausmachen. 
g õ. Der stüdtische Zuschuss zu den Versorgungsgehalten kömmt 
in Wegfall, wenn die Witwe des verstorbenen Lehrers zwanzig oder mehr 
Jahre jünger war als dieser, sowie in den Füällen des § 66 des Beamten- 
gesctzes vom 24. Juli 1888. 
*s 6. Dic oben erwähnten Zuschüsse beginnen, beruhen und erlöschen 
mit den gesctzlichen Bezügen, zu welchen sie geleistet werden. 
Diesclben sind freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistungen der 
Gemeinde. Von einem etwaigen Widerruf werden jedoch diejenigen Be- 
züge nicht berührt, die zur Zeit des Widerrufs schon verwilligt oder 
— 
vertragsmässig zugesagt waren.
	        
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