236 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
2. Gegenstandslos wurden für die Zeit vom 1. Jannar 1900 ab die Worte im
zweiten Absatz des § 101 „des Witwenkassenbeitrags“ infolge des Gesetzes vom
5. Juni 1900, betreffend die Aufhebung der Witwenkassenbeiträge (Ges.
und V. Bl. 1900, S. 789).
Soweit der den Hauptlehrern von der Stadt — neben freier Wohnung
oder Mietzinsentschädigung — ausgesetzte Gehalt (8§ 100) den gesetzlichen
Mindestbetrag (§ 39) übersteigt, hat derselbe gegenüber der staatlichen
Unterrichtsverwaltung die Eigenschaft eines widerruflichen Nebengehaltes
(Beamtengesetz § 25).
Inwieweit ein Widerrufsrecht auch der Stadt zusteht, richtet sich nach
dem Jnhalte des Anstellungsvertrages beziehungsweise des Ortsstatuts.
Jedenfalls kann der Stadt gegenüber ein Anspruch auf Fortleistung nicht
mehr geltend gemacht werden, wenn ein Hauptlehrer durch die zuständige
Staatsbehörde von seiner Stelle durch Versetzung (Beamtengesetz § 5 und
§ 94), Entlassung oder Zuruhesetzung entfernt wird.
§ 103.
Eine nach der besonderen städtischen Gehaltsordnung (§ 100) anfällig
werdende Zulage darf nur insofern beziehungsweise insoweit gewährt werden,
als von der Oberschulbehörde die Voraussetzungen zum Vorrücken im Gehalt
(Gehaltsordnung vom 24. Juli 1888, § 2 Absatz 2) für gegeben aner-
kannt sind.
Gehaltsordnung vom 24. Juli 1888, § 2 Abs. 2:
Das Vorrücken im Gehalt ist von Erfüllung der Voraussetzung des
21 des Beamtengesetzes abhüngig. Sobald gegen das dienstliche oder
ausserdienstliche Verhalten des Beamten eine erhebliche Ausstellung
vorliegt, wird das Vorrücken entweder ganz unterbleiben, oder eine
Zulage nur mit einem Teilbetrag, oder in längeren Fristen, oder in
widerruflicher Weise erfolgen; dem Beamten ist auf Ansuchen der
Grund einer solchen Entschliessung zu eröffnen.
Die Befugnis, die Bewilligung einer Zulage, welche ein Beamter nach Ablauf
der gehaltsordnungsmäßigen Frist erhalten könnte, wegen erheblicher Ausstellungen
gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des betreffenden Beamten aus-
zusetzen oder nur unter Beschränkungen zu erteilen, ist ein besonders wichtiger Aus-
fluß des Disziplinarrechtes. Die Lehrer an den Volksschulen der in § 98 bezeich-
neten Städte sind in gleicher Weise, wie die Lehrer an anderen Volksschulen, der
von den zuständigen Staatsbehörden auszuübenden Dienstpolizei (§ 30 des E. 1.G.,
verbunden mit 88 90 ff. des Beamtengesetzes) unterworfen; diesen Behörden mußte
daher auch die Befugnis vorbehalten werden, über die Frage zu entscheiden,