Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 88 104, 105. 237
05 die in § 21 des Beamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen für das Vorrücken
im Gehalte jeweils erfüllt sind.
8 104.
Die Besetzung der Hauptlehrerstellen (§ 57 Absatz 2) und Reallehrer-
stellen (§ 94 Absatz 1) an den in § 98 bezeichneten Volksschulen geschieht
durch den Stadtrat.
Der Stadtrat hat die für Besetzung einer erledigten oder neu errichteten
Happtlehrerstelle beziehungsweise Reallehrerstelle in Aussicht genommene Per-
sönlichkeit (beziehungsweise Persönlichkeiten) der Oberschulbehörde namhaft
zu machen. War ein Bewerbungsausschreiben — welches die Oberschul-
tehörde in jedem Besetzungsfalle fordern kann — erlassen, sind gleichzeitig
mit der Benennung alle eingegangenen Bewerbungsgesuche vorzulegen.
Lehrer (Lehrerinnen), welche auf die erfolgte Namhaftmachung von der
Oberschulbehörde abgelehnt wurden, dürfen auf die zu besetzende Stelle
(Stellen) nicht ernannt werden.
Eine Ablehnung soll nur aus erheblichen Gründen, welche dem Stadt-
tat auf dessen Verlangen zur Kenntnis zu bringen sind, ausgesprochen
werden.
Der (Die) vom Stadtrat Ernannte erhält eine von der Oberschul-
behörde auszufertigende Bestallung.
8 105.
Kommt die Besetzung einer erledigten oder neu errichteten Hauptlehrer—
stelle nach Maßgabe des vorhergehenden Paragraphen innerhalb sechs Monaten
nach dem Tage der eingetretenen Erledigung beziehungsweise der wirksam
gewordenen Neu-Errichtung (§ 57) nicht zustande, wird die Oberschul-
behörde eine Frist bestimmen, innerhalb welcher die Besetzung zum Abschluß
zu bringen ist.
Ist auch innerhalb dieser Frist die Besetzung der Stelle nicht zu erzielen,
und wird nicht — bei Vorhandensein besonderer Gründe — von der Ober-
schulbehörde eine weitere Frist bewilligt, geht für den betreffenden Besetzungs-
fall das Ernennungsrecht frei von jeder Beschränkung auf die Oberschul-
behörde über.
Vollzugsvorschriften zu 8§ 104 und 105:
Verordnung des Unterrichtsministeriums vom 28. Februar 1894, betreffend das.
Verfahren bei Besetzung von Hauptlehrerstellen an Volksschulen, 88 8 bis 15 (in
Abschnitt VIII).