Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

288 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
8 106. 
Für die technische Leitung des gesamten Volksschulwesens einer Stadt 
958) wird durch die staatliche Unterrichtsverwaltung, jedoch unter thunlichster 
Berücksichtigung der Wünsche der Stadtverwaltung, ein Beamter (Rektor, 
Stadtschulrat) bestellt, welcher kraft seines Amtes Mitglied der städtischen 
Kommission für die Schulangelegenheiten (§ 19 a der Städteordnung) ist. 
Das Amt des Rektors kann als ein für sich bestehendes eingerichtet, 
oder mit dem Dienste eines akademisch gebildeten oder für höheren Unterricht 
geprüften Lehrers der Volksschule der Stadt (§ 94 Absatz 1) verbunden, 
oder als Nebenamt einem im Hauptdienst anderweit verwendeten, der staat- 
lichen Unterrichtsverwaltung unterstehenden Beamten übertragen werden. 
Der von der Gemeinde zu bestreitende Gehalt des Rektors nebst 
Wohnungsgeld wird nach Einvernahme der Gemeinde entweder nach Ab- 
teilung D. Ordnungszahl 3 oder nach Abteilung F. Ordnungszahl 5 des 
Gehaltstarifs im Staatsvoranschlag festgestellt. Ruhe= und Unterstützungs- 
gehalte, sowie Hinterbliebenen-Versorgungsgehalte fallen auf die Staatskasse 
beziehungsweise Beamtenwitwenkasse. 
Die Vergütung für einen nebenamtlich bestellten Rektor (Stadtschulrat) 
wird durch Vereinbarung zwischen Gemeinde= und Oberschulbehörde, bei 
Nichtzustandekommen einer solchen durch das Unterrichtsministerium bestimmt. 
Füx einzelne Schulabteilungen können eigene, der Oberleitung des Rektors 
unterstehende Leiter (Oberlehrer) durch die örtliche Schulbehörde bestellt 
werden. 
  
1. [Anderung des Gesetzes.] Der dritte Absatz von § 106 hat durch 
Nachtrag zum Gehaltstarif (9. Juli 1894) eine Anderung insofern erfahren, als der 
Gehaltssatz für „Nektoren an erweiterten Volksschulen“ jetzt in Abteilung D. Ord.- 
Zahl 1, für „Neallehrer" (Gehaltsklasse I) in Abteilung F., Ord. Zahl 4 — Anfangs-= 
gehalt: 1900 Mk., Höchstgehalt: 3800 Mk. — erscheint. 
2. [Städtische Kommission für Schulangelegenheiten.] Bgl. 
Zusatz 2 zu § 10 d. G. (S. 90 dieser Schrif.). 
3. Für die Aufnahme der Bestimmungen des § 10é6 in das Gesetz vom 13. Mai 
1892 waren nach Inhalt der dem Regierungsentwurf beigegebenen Begründung nach- 
stehende Erwägungen maßgebend (ständ. Verhdlgen, 18917/92, II. Kammer, Beilagen- 
heft IV, S. 116): 
„Im Unterschied zu den Vorschriften in § 94, wonach die Bestellung von 
Rektoren an erweiterten Volksschulen in das Ermessen der Gemeindebehörden gestellt 
ist, erklärt der Entwurf die Bestellung solcher Beamten für obligatorisch, soweit es 
sich um die technische Leitung des Volksschulwesens einer Stadt handelt, welche der 
Städteordnung untersteht. Dabei ist von der Erwägung ausgegangen, daß Schul- 
einrichtungen von dem Umfang und der Verschiedenartigkeit, wie sie den Bedürfnissen
	        
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