Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 8 106. 239 
der Bevölkerung in den größten Städten des Landes entsprechen, notwendig einer 
örtlichen technischen Leitung und Beaufsichtigung zu unterstellen seien. Andererseits 
bezweckt die Vorschrift, der staatlichen Schulverwaltung die im Interesse einer ein- 
heitlichen Leitung des Volksschulwesens des gesamten Landes notwendige unmittelbare 
Einwirkung auf das Schulwesen der größeren Städte zu wahren, beziehungsweise 
äu erleichtern. In Rücksicht hierauf ist in Absatz 1 hervorgehoben, daß die Be- 
stellung des betreffenden Beamten durch die staatliche Unterrichtsverwaltung zu er- 
solgen habe. 
Im Einzelnen ist die Frage der Zuständigkeit, je nach der besonderen Art der 
Einrichtung des Amtes des Rektors (Absatz 2 und 3), nach den Vorschriften in 8 10 
der landesherrlichen Verordnung vom 7. Februar 1890, die Aufnahme in den staat— 
lichen Dienst betreffend, beziehungsweise nach den Bestimmungen in § 11 der landes- 
herrlichen Verordnung vom 27. Dezember 1889 über die Dienstpflichten der Beamten 
zu entscheiden. 
Dem Rektor liegt an den Schulen der Städteordnungsstädte in erster Reihe die 
Leitung des Schulwesens ob; der in Absatz 2 vorgesehene Fall, daß der Rektor 
zugleich auch Unterricht erteilt, wird wohl nur in den kleineren der hier inbetracht 
kommenden Städte eintreten können. Für solche besonders ist auch die nebenamtliche 
Versehung der Nektoratsgeschäfte durch einen im Hauptdienst anderweit verwendeten 
Mamten der Unterrichtsverwaltung vorgesehen (z. B. Kreisschulrat, Vorstand oder 
Professor einer Mittelschule). Der Aufwand an Gehalt und Wohnungsgeld für den 
Nektor ist von der Gemeinde zu tragen, während der Staat für etwa zu bewilligende 
Nuhe= und Unterstützungsgehalte, wie auch für die Hinterbliebenen-Versorgungs-= 
gehalte aufzukommen hätte. Bezüglich der Einreihung des Rektors in den Gehalts- 
tarif wäre zu bemerken, daß im Hinblick auf die bedeutendere Geschäftsaufgabe eines 
Nektors an der Volksschule einer Städteordnungsstadt die Einreihung des betreffenden 
Beamten, sofern derselbe nicht unter D 3 des Tarifs eingereiht werden soll, nur 
unter F 5 (Rcallehrer I. Gehaltsklasse), nicht auch unter G 2 (Reallehrer II. Ge- 
haltsklasse), vorgesehen ist. 
Eine Verpflichtung, beim Amtsantritt des Rektors, beziehungsweise bei dessen 
Ausscheiden ans dem Amt nach Maßgabe des Artikel 17 des Etatgesetzes 300°% von 
dessen Einkommensanschlag an die Beamtenwitwenkasse zu entrichten, soll der Stadt- 
kasse nicht auferlegt werden. Es wurde für billig erachtet, den Städten gegenüber 
im Hinblick darauf, daß sie durch die Bestellung eines Nektors nur eine ihnen gesetzlich 
auferlegte Verpflichtung erfüllen, von Anwendung der fraglichen Gesetzesbestimmung 
Umgang zu nehmen. — — 
Der Rektor soll in jedem Fall, auch wenn er das Rektorat nur nebenamtlich 
versieht, Mitglied der städtischen Kommission für Schulangelegenheiten sein. Es 
muß Wert darauf gelegt werden, daß diese Befugnis des Rektoratsinhabers — dem 
thatsächlich in allen größeren Städten bestehenden Verhältnis entsprechend — gesetzlich 
festgestellt werde. 
Zu Vorständen einzelner Schulabteilungen können akademisch gebildete Lehrer, 
wie auch Neallehrer oder Volksschullehrer bestellt werden. Deren Rechtsverhältnisse 
richten sich dann lediglich nach Maßgabe ihrer Vorbildung.“ 
4. [Vorbildung für das Amt als Volksschulrektor.] Zu § 106 
hatte die Zweite Kammer beschlossen, die Erklärung zu Protokoll niederzulegen, 
dass die Rektorenstellen auch solchen Lehrern, welche nicht aka- 
demisch gebildet und nicht für höheren Unterricht 
geprüft sin d, zugünglich sein sollen.
	        
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