Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

□l 
Erster Abschnitt. Bis 1834. 1 
zum Jahre 1834 nicht mehr ein; nur ging in Folge der landesherrlichen 
Verordnung vom 10. April 1833, die Verwaltung der Stiftungen betreffend') 
die Aufsicht über die Verwaltung der Lokalschulfonds und die Verwaltung 
der Distriksschulfonds aller Konfessionen an die (vier) Kreisregierungen über. 
Besondere Fürsorge hat in dieser Periode (1803—1834) die badische 
Regierung der Ausbildung der Elementar-Lehrer zugewendet. 
Das im Jahre 1768 zu Karlsruhe für die Bildung evangelischer 
Lehrer errichtete Seminar (s. S. 3) ging im Jahr 1809 durch Ungunst der Zeit- 
verhältnisse ein, wurde aber im Jahre 1823 wiederhergestellt und zugleich dem 
vergrößerten Umfang des Landes entsprechend erweitert.:) Die zur Organi- 
sation des Seminars erlassene Verordnung des Ministeriums des Innnerns) 
bezeichnet als Zweck der Anstalt: „Zöglinge des Schulfaches, welche bereits 
bei einem dazu berechtigten Schullehrer die gehörige Vorbildung nach Maß- 
gabe der bestehenden Verordnung vom 31. Mai 1809 Nr. 1339 erhalten 
haben, auf einen vorzüglichen Grad auszubilden, teils um für die Schulen 
au solchen Orten, die einen größeren Anspruch an ihre Lehrer machen können, 
verwendbar zu sein, teils in den verschiedenen Teilen des Landes als Muster- 
lehrer und Instruktoren aufgestellt zu werden." Der Unterricht am Seminar 
soll für alle Teilnehmer unentgeltlich sein. Unbemittelte Zöglinge sollen 
durch Gewährung ganzer oder halber Freiplätze in der mit dem Seminar 
zu verbindenden „Anstalt zur möglichst wohlfeilen häuslichen Unterkunft und 
Verköstigung"“ aus der Dotation des Seminars unterstützt werden. Der 
Aufenthalt an dem Institut soll wenigstens ein Jahr und längsteus zwei 
Jahre dauern. 
Durch landesherrliche Verordnung vom 12. Oktober 1829“41) wurde 
bestimmt, „daß jeder Protestant, der sich dem Schulstande widmen will, seine 
letzte Bildung in einem Schullehrseminarium erhalten müsse“. 
Für die Bildung katholischer Lehrer diente die Normalschule zu 
Freiburg (der früheren vorderösterreichischen Provinz-Hauptstadt, welche auch 
nach der Vereinigung des Breisgau's mit Baden noch einige Zeit fortbestand. 
Im Jahre 1809 wurde in Rastatt ein „Schul-Präparanden-Institut“ in 
Verbindung mit dem dortigen Lyceum errichtet. Eine landesherrliche Ent- 
schließung vom 29. März 1809) verfügte, „daß, bis zur künftigen Errich- 
tung eigener Bildungs Anstalten in jeder Provinz, alle katholischen Schul- 
1) Reg.-Bl. v. 1833, Nr. 18 S. 97—101. 
2) Bekanntmachung vom 24. Mai 1823, Reg.-Bl. Nr. 13 S. 61. 
3) Reg.-Bl. v. 1823, Nr. 19 S. 113 —115. 
1) Reg.-Bl. von 1829, Nr. 21 S. 165. 
*) Reg.-Bl. v. 1809, Nr. 15 S. 154.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.