240 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
Die Erste Kammer fand „eine besondere Veranlassung, sich dieser Erklärung
ausdrücklich anzuschließen, nicht gegeben. Der Inhalt des § 106 steht der Uber-
tragung des Rektorats auch an einen solchen Lehrer, wie ihn die Protokollerklärung.
im Auge hat, wenn er im übrigen der rechte Mann für das wichtige Amt ist, nicht-
entgegen.“ (Ständische Verhandlungen, 1891/92, I. Kammer, Nr. 591 des Bei-
lagenheftes.)
5. [Oberlehrer zur Leitung einzelner Schulabteilungen.]] Zur-
Unterstützung des Rektors (Stadtschulrats) in der Wahrnehmung seiner Dienst-
obliegenheiten ist in den Städten Karlsruhe und Mannheim für jedes-
Schulhaus ein „Oberlehrer“ in der Person eines Hauptlehrers bestellt. Für solche-
„Oberlehrer“ besteht eine von dem Oberschulrat mit Genehmigung des Unter-
richtsministeriums erlassene Dienstweisung nachstehenden Inhaltes:
Aufsicht über den Schulbetrieb im Allgemeinen.
5 1. Der Oberlehrer ist mitberufen, darüber zu wachen, dass der-
Unterricht in der ihm unterstellten Schulabteilung einen stetigen, gedeih-—
lichen Fortgang nehme und dass die hierauf bezüglichen allgemeinen und
besonderen Verfügungen der vorgesetzten Behörden von allen Lehrern-
genau beachtet werden.
§5 2. 1. Er wird sein Augenmerk besonders darauf richten, dass.
von Sämtlichen Lehrern seiner Schulabteilung ein einheitlicher Unter--
richtsgang beachtet, die Unterrichtszeit pünktlich eingehalten, die vor-
geschriebenen Listen und Verzeichnisse sorgfültig geführt und auch hin-=
sichtlich der Handhabung der Schulzucht möglichst gleichmässig ver-
fahren werde.
2. Zu diesem Zweck wird er sich mit den an seiner Schulabteilung-
thütigen Lehrern in geeigneter Weise ins Benehmen sctzen, insbesondere-
auf die der näheren Erörterung bedürfenden Punkte in den (mindestens.
alle zwei Monate stattfindenden) Hauskonferenzen mit denselben be--
sprechen. — —
5 3. Ueber das Unterrichtsverfahren und die Lehrerfolge der in
nicht etatmüssiger Stellung thätigen Lehrern wird der Oberlehrer durcihr.
zeitweisen monatlich mindestens einmaligen Besuch der Klassen derselben
sich verlüssigen.
§ 4. Auch in den Klassen der Hauptlehrer wird sich der Oberlehrer-
zeitweise — wenigstens einmal jährlich — durch persönliche Einsicht-
nahme vom Stande des Unterrichts überzeugen.
5. Etwaige bei den Klassenbesuchen wahrgenommene Miss--.
stände wird er, falls sich dieselben nicht durch Rücksprache mit den be-
treffenden Lehrern beseitigen lassen, zur Kenntnis des Rektorats bringen.
5 6. Der Oberlehrer kann vom Rektorat mit der Prüfung einzelner-
Klassen beauftragt werden.
5 7. Der Oberlehrer vermittelt den dienstlichen Verkehr der ein-
zelnen Lehrer mit dem Rektorat, ausgenommen wenn es sich um Be-
schwerden gegen seine eigene Dienstführung oder um eine Angelegenheit.
handelt, bei der er sonst persönlich beteiligt ist.