Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. § 106. 241 
5 S. Dem Oberlehrer ist der Schuldiener unmittelbar unterstellt. 
Die Lehrer sind daher gehalten, sich mit ihren diesbezüglichen Angelegen- 
heiten an den Oberlehrer zu wenden. 
Handhabung der Schulordnung. 
S 9. 1. Der Oberlehrer ist verpflichtet, die an der Volksschule 
üblichen Listen und die sonstigen Sschriftlichen Ausfertigungen der 
einzelnen Lehrer vor ihrer Weiterleitung an das Rektorat einer Durch- 
sicht zu unterwerfen und etwa erforderliche Abünderungen und Ergän- 
zungen alsbald zu veranlassen. 
2. Demselben liegt ferner ob: 
a. die Einweisung neueintretender Schüler in eine entsprechende 
Klasse; 
b. die Ausgabe der Tagesrapporte über die im Unterricht fehlenden. 
Schüler: 
c. die Führung eines Verzeichnisses der ungerechtfertigten Ver- 
Säumnisse; 
d. die Sammlung und Ordnung der erledigten Strafanträge; 
. die Sammlung und Ordnung der Zuschriften (Zirkulare) des 
Rektorats: 
. die Führung eines Verzeichnisses der zum Hausinventar ge- 
hörenden Lehrmittel; 
g. die Führung des Hausprotokolls: 
die Erledigung sonstiger auf den Schulbetrieb bezüglichen Auf- 
träge des Rektorats, z. B. Vornahme statistischer Erhebungen u. 
s. W. Zur Bewüältigung solcher Arbeiten kann der Oberlehrer die 
einzelnen Klassenlehrer beiziehen. 
§ 10. Der Oberlehrer ist befugt, Schülern von sich aus bis zu einer 
Woche Urlaub zu erteilen. 
5 11. Er kann auf Antrag eines Lehrers die Einsperrung von 
Schülern auf die Dauer von drei Stunden verfügen. Zur Verhängung von 
Strafen gegen seine eigenen Schüler bedarf er stets die Genchmigung des 
Rektorats. 
5 12. Wegen Ungehörigkeiten, die ein Schüler ausserhalb der 
Schule oder gegen einen Lehrer, der nicht sein Klassenlehrer ist, sich zu 
Schulden kommen lässt, ist der Oberlehrer anstelle des Rektorats einzu- 
schreiten befugt. 
#s 13. Der Oberlehrer hat im Benehmen mit den übrigen Lehrern 
den Entwurf des Stundenplans zu fertigen und dem Rektorat zur end- 
giltigen Feststellung zu übergeben. 
Er hat den Geistlichen von Anderungen im regelmässigen Schulbetrieb 
(Ausfall von Unterrichtsstunden, Beginn der Ferien u. s. w.) rechtzeitig 
Mitteilung zu machen. 
5 14. Des weiteren hat derselbe die Antrüge der einzelnen Klassen- 
lehrer bezüglich der Versetzung der Schüler in einer Hauskonferenz zum 
Gegenstand der Beratung zu machen und das Ergebnis der letzteren 
(Promotionslisten) dem Rektorate rechtzeitig vorzulegen. 
15. 1. Der Oberlehrer hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften. 
hinsichtlich der Einhaltung, Heizung und Lüftung der Schulzimmer, so- 
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