II. Gesetz über den Elementarunterricht.
wie hinsichtlich der nötigen Lehrmittel, Einrichtungs- und Gebrauchs-
gegenstünde genau eingehalten werden.
Er hat für Ordnung und Reinlichkeit in sümtlichen zum Schulhaus
gehörigen Räumen, insbesondere auch in den zu den Schulzimmern füh-
renden Gängen und Schüleraborten Sorge zu tragen und die hiewegen
ctwa nötig werdenden Antrüge beim Rektorat zu stellen.
2. Auch hat derselbe sein Augenmerk auf den baulichen Zustand
des Schulhauses und der in demselben befindlichen Wohnungen der
Lehrer zu richten und von etwaigen Mängeln dem Rektorat alsbald
Kenntnis zu geben.
3. Sofern er im Schulhaus wohnt, liegt ihm die Aufrechterhaltung
der Hausordnung obh. Wohnt er mit noch anderen lHauptlehrern zu-
sammen, Sso hat er die bezüglichen Bestimmungen im Benchmen mit diesen
festzuscetzen und dem Rektorat zur Genchmigung vorzulegen.
5 16. Der Oberlehrer hat darüber zu wachen, dass die Schul-
gebrauchsgegenstünde, Gerätschaften und Lehrmittel in entsprechendem
Stand erhalten werden.
Obliegenheiten und Befugnisse im Verhältnis zu den
übrigen Lehrern im Besonderen.
§ 17. So oft zur Beaufsichtigung der Schüler die Feststellung einer
bestimmten Reihenfolge unter den einzelnen Lehrern nötig fällt, werden.
die bezüglichen Bestimmungen — nach Anhörung der beteiligten Lehrer
— von dem Oberlehrer getroffen.
Derseclbe hat über genaue Einhaltung der einmal festgestellten Reihen-
folge zu wachen und im Falle der Verhinderung des einzelnen Lehrers
für entsprechenden Ersatz Sorge zu tragen.
18. Der Oherlehrer hat die neu angewiesenen Lehrer dem Kollegium
und den Schülern vorzustellen und mit den für den Schulbetrieb geltenden
Bestimmungen bekannt zu machen.
10. 1. Der Oberlehrer ist befugt, dem einzelnen Lechrer Urlaub
bis zu einem Tag zu erteilen. Von der Beurlaubung eines Lehrers hat
er sofort dem Rektorat Auzeige zu erstatten.
Für den gleichen Zeitraum ist er befugt, im Fall der Verhinderung
eines Lehrers die Mitverschung der Klasse des betreffenden anzu-
ordnen.
2. Auch in anderen Füllen, in denen eine Mitverschung notwendig
wird, hat er — unter gleichzeitiger Anzeige an das Rektorat — bis auf
Einkunft einer Anordnung des letzteren einstweilen die nötigen Vor-
kehrungen zu treflen, lamit der Unterricht nicht unterbrochen wird.
sS 20. Zur Besorgung der nach dieser Dienstweisung dem Oberlehrer
obliegenden Schreibgeschäfte kann er jederzeit — ohne Rücksicht auf dio
Art des Geschäfts — die in nicht etatmässiger Stellung verwendeten
Lehrer beizichen.
s§ 21. Gegen Anordnungen des Oberlehrers steht jedem Lehrer das
Recht der Berufung an das Rektorat zu; doch soll die Berufung sofort
ausgeführt werden, wenn ein Lehrer glaubt, einer vom Oberlehrer er-
haltenen Weisung nicht folgen zu können oder zu missen.