Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. § 109. (Karlsruhe). 249
Beispiele von Ortsstatuten nach E. u. G. 8 108:
A.
Für die Haupt= und Residenzstadt Karlsruhe ist die nach § 108
des E. U. G. zu treffende „Feststellung der Verhältnisse des gesamten Volksschulwesens“
der Stadt enthalten in einem aufgrund des § 7 g der Städteordnung erlassenen
„Ortsstatut über das Schulwesen“, welches indessen nicht blos auf die Volksschulen
(Volksschnlabteilungen), sondern auch auf die von der Stadt unterhaltenen bezw. mit-
unterhaltenen Mittelschulen und gewerblichen Unterrichtsanstalten sich erstreckt. Die
Annahme des Statuts in der ursprünglichen Fassung erfolgte seitens der Gemeinde
durch Beschluß des Bürgerausschusses vom 26. Januar 1893. Anderungen wurden
angenommen durch Bürgerausschußbeschlüsse vom 22. April 1895, vom 13. April 1896,
vom 15. November 1899 und vom 13. Dezember 1900 (§ 47). Sowohl das ur-
sprüngliche Statut, als die späteren Anderungen haben die erforderliche Genehmigung
der zuständigen Aufsichtsbehörden (Ministerium des Innern und Unterrichtsministerium)
erhalten. Der nachfolgende Abdruck enthält die neueste Fassung; weggelassen sind
die Bestimmungen, welche ausschließlich auf Mittelschulen (Realgymnasium, Ober-
Frealschule, Nealschule, höhere Mädchenschule), oder auf gewerbliche Anstalten (Ge-
werbeschule) sich beziehen, sowie eine Anzahl hier nicht interessierender Detail-
vorschriften über die formelle geschäftliche Behandlung einzelner Gegenstände.
Ortsstatut über das Schulwesen
der Haupt- und Residenzstadt Karlsruhe.
1. Jchulkommission.
§ 1. Die Verwaltung des Schulwesens hiesiger Stadt wird, soweit-
sie der Gemeindebehörde zusteht, einer Kommission übertragen, die den
Namen Schulkommission führt.
§ 2. Mitglieder der Schulkommission sind:
1. der Oberbürgermeister oder dessen Stellvrertreter als Vor-
sitzender;
2. der Stadtschulrat (§ 106 des Gesetzes über den Elementar--
unterricht):
3. ein vom Stadtrat nach Anhörung des Kirchengemeinderats der
Altstadt und jenes des Stadtteils Mühlburg zu bezeichnender
Ccvangelischer Ortspfarrer;
der (römisch-) katholische Stadtpfarrer:
der (alt-) katholische Stadtpfarrer;
der Stadtrabbiner:
die Direktoren des Realgymnasiums, der Oberrealschule, der
Realschule und der höheren Mädchenschule;
S. der Vorstand der Gewerbeschule;
9. ein durch die Hauptlehrer der stäüdtischen Volksschulen auf
jeweils 3 Jahre gewählter Hauptlehrer;
10. zwölf Stadtbürger, die vom Stadtrat jeweils mit Amtsdauer bis
nach den gemäüss § 18 Absatz 1 der Stüdteordnung vorzu-
nehmenden Ersatzwahlen ernannt werden; unter den Ernannteon
sollen sich ein Arzt und ein Bauverstündiger befinden.
T
S