Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
5s 3. Die vom Grossherzoglichen Oherschulrat als Mitglieder des 
Beirats des Realgymnasiums, des Beirats der Realschulnnstalten und des 
Aufsichtsrats der Höheren Mädchenschule ernannten Lehrer dieser An- 
stalten können den Sitzungen der Schulkommission mit heratender 
Stimme beiwohnen. 
S 4. Die Wahl des unter § 2 Ziffer 9 erwählten Aitgliedes der 
Schulkommission geschicht durch geheime schriftliche Abstimmung und 
wird durch den Oberbürgermeister unter Beizug eines Ratschreibers als 
Protokollführer geleitet. 
Zur Giltigkeit der Wahl ist erforderlich, dass alle Hauptlehrer der 
städtischen Volksschulen geladen wurden und dass wenigstens ein Drittel 
abgestimmt hat. 
Lehrerinnen können weder wühlen noch gawählt werden. 
Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gil- 
tigen Stimmen auf sich vereinigt. 
Kommt in der Wahltagfahrt diesc Mchrheit nicht zustande, so er- 
nennt der Stadtrat und zwar anf 3 Jahre einen Iauptlehrer zum Mit- 
glied der Schulkommission. 
5. Für den Fall der Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder- 
der Schulkommission, mit Ausnahme jedoch der in § 2 Ziffer 3—9 ge- 
nannten, kann der Stadtrat Stellvertreter ernennen. 
5s 6. Die Schulkommission erledigt alle ihr obliegenden Geschäfte 
vorbehaltlich der Bestimmung in § 19 a Absatz 4 der Stüdtcordnung und 
der durch dieses Statut vorgeschriebenen Ausnahmen selbständig. 
5 7. Massnahmen: welche der Zustimmung des Bürgerausschusses 
oder der Staatsgenehmigung bedürfen, sind beim Stadtrat zu beantragen. 
Aufwendungen, welche in den Voranschlägen der stüdtischen Schulen. 
nicht vorgesehen sind, bedürfen der Beschlussfassung durch den Stadtrat. 
5 S. Der Beschlussfassung durch den Stadtrat bedürfen ferner: 
1. die Ernennung von Lehrern und Lehrerinnen an den Volks- 
schulen (88 104 und 35 des Gesetzes über den Elementarunterricht); 
2. die Ausserung von Wünschen bei Grossherzoglichem Oberschulrat 
bezüglich der Bestellung des Stadtschulrats (§ 106 des Gesetzes 
über den Elementarunterricht); 
3. der Abschluss von Vereinbarungen mit Grossherzoglichem Ober- 
schulrat über die Dienstweisung des Stadtschulrats (§ 107 des. 
Gesetzes über den Elementarunterricht). — — — 
6. Der Abschluss von Vereinbarungen mit Grossh. Oberschulrat 
über die Dienstweisung des Stadtschulrats (§ 107 des Gesetzes. 
über den Elementarunterricht). 
5 9. Die Schulkommission ist beschlussfühig, wenn alle Mitglieder- 
zur Sitzung geladen und mehr als ein Drittel erschienen sind. 
Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei 
Gleichheit der Stimmen giebt die vom Vorsitzenden abgegebene den Ausschlag. 
5 10. Ober die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, 
das von sämtlichen in der Sitzung anwesenden Mitgliedern zu unter- 
Zeichnen ist. 
Der Protokollführer wird nach Anhörung der Kommission vom 
Stadtrat ernannt.
	        
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