Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 2. 
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Ge 10 cö06 
S#1 
11. 
——————.—— 
Volksschulen der Städteordnungsstädte. § 109. (Karlsruhe). 251. 
II. Giiederung des Schulwesens. 
In hiesiger Stadt bestehen folgende Gemeindeschulen: 
ein Realgymnasium, 
zwei Realschulanstalten (Oberrealschule und Realschule), 
eine höhere Mäüdchenschule mit Gymnasial - Abteilung und 
Vorschule, 
eine Gewerbeschule mit einem Lehrkurse für Frauen des Ge- 
werbestandes, 
eine kaufmännische Fortbildungsschule, 
eine Frauenarheitsschule (die Sofienschule), 
die Volksschule. 
12. Die Volksschule enthält folgende Abteilungen: 
die Bürgerschule, 
die Töchterschule mit Vorschule, 
die Knabenvorschule, 
die erweiterte Volksschule 
a. für Knaben, 
b. für Mädchen, 
die einfache Volksschule, 
a. für Knaben, 
b. für Mädchen, 
die Fortbildungsschule 
a. für Knaben, 
b. für Aüädchen. 
13. In Verbindung mit der Volksschule sind eingerichtet: 
ein Knabenhort, 
ein Mädchenhort, 
Klassen für nicht ganz vollsinnige Kinder, 
Klassen für Kinder, die mit Sprachfehlern behaftet sind 
(Stotterer), 
Klassen für Handfertigkeitsunterricht, 
Kurse für Haushaltungskunde, 
eine Schülerkapelle. 
§ 14. Die kaufmännische Fortbildungsschule und die Frauenarbeits- 
schule sind Korporationsschulen im Sinne des S 116 des Gesetzes über- 
den Elementarunterricht. 
8 15, Abs. 2. Der Unterrichtsplan der in § 11 Ziffer 5 bis 7 und 
in § 13 erwäühnten Schulen und Schulabteilungen richtet sich nach 
den 
in der Anlage A. enthaltenen Grundsätzen. 
III. Schulgeldordnung. 
s 16. Das Schulgeld beträgt: — — — 
f. 
g. 
h. 
i. 
X. 
an der Knabenvorschule Klasse I. bis III. jährlich 28 Mk- 
an der Knabenvorschule Klasse IV. (vom 23. April bis 
. Septmbrrrr g g ... 10 
an der Bürgerschule jährl ... 28 „„ 
an der Töchterschule jährliche . .28 
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