fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Entwicklung der Gesetzgebung. (8. 183.) 429 
Deichrichter) oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden, welche von den Repräsentanten der Deich— 
genossen nach absoluter Stimmenmehrheit auf sechs Jahre gewählt werden, jedoch der Bestätigung der 
Regierung unterliegen und von einem Kommissarius derselben vereidet werden (8. 29); ß) dem 
Deichinspektor 1, welcher auf gleiche Weise gewählt, bestätigt und vereidet wird (8. 36), und y) den 
von ben, Deichgenossen nach näherer Bestimmung der Statuten zu wählenden Repräsentanten 
G. 49). 
b) Als Unterbeamte des Deichamtes sind tätig o) ein Deichrentmeister und gleichzeitiger Deich- 
sekretär (§. 41), welcher die Deichkasse verwaltet und das Deichkataster führt; 8) die Damm= oder 
Wallmeister für die besondere Beaufsichtigung der Deiche usw.; 7) die Deichschöppen (Deichschulzen, 
Deichgeschworene), je zwei für besondere Aufsichtsbezirke, auf sechs Jahre aus den Deichgenossen vom 
Deichamte erwählt, als Organe und Hilfsbeamte des Deichhauptmanns und Deichinspektors, sowie 
zur Ordnung und Leitung der Hilfsleistungen der Wachmannschaften und Deichgenossen und zur 
Sorge für Beschaffung der Schutzmaterialien bei Eisgang oder Hochwasser (88. 45, 46). 
2. Das Oberaufsichtsrecht des Staates übt die Bezirksregierung, als Landespolizeibehörde (§. 24) 
und in höherer Instanz das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.3 
Ahnliche organische Einrichtungen fanden sich auch in den älteren Deichordnungen.“ 
Das Gesetz v. 28. Jan. 1848 wurde durch das Gesetz v. 11. April 1872 5 mit gewissen nicht 
sehr erheblichen Anderungen und mit den in Art. II enthaltenen Beschränkungen auf die Provinzen 
Schleswig-Holstein und Hannover ausgedehnt, fand aber auf folgende Gebiete keine Anwendung: 
1. auf die schleswig-holsteinschen Marschdistrikte, soweit das Patent v. 29. Jan. 1880 und das All- 
gemeine Deichreglement v. 6. April 1803 Platz greifen; 2. auf die Herzogtümer Bremen und Verden, 
soweit die Deichordnung v. 29. Juli 1743 Anwendung findet; 3. auf das Land Hadeln; 4. auf das 
Fürstentum Lüneburg und die zur Provinz Hannover gehörigen lauenburgischen Landesteile, soweit 
die lüneburgische Deich= und Sielordnung v. 15. April 1862, und 5. auf die Grafsschaften Hoya 
und Diepholz, soweit die Deich= und Abwässerungsordnung v. 22. Jan. 1864 Anwendung findet, 
oder demnächst in Anwendung gebracht werden wird; 6. auf das Fürstentum Ostfriesland; 7. auf 
den zum Herzogtum Aremberg-Meppen gehörenden Bezirk der Stadt Papenburg. — In den unter 
1—6 erwähnten Gebietsteilen sind, zufolge des Art. III, Abs. 1 des Gesetzes v. 11. April 1872, 
die dort in Geltung befindlichen, auf das Deich= und Sielwesen bezüglichen Gesetze und Verord- 
nungen, und die durch rechtsverbindliches Herkommen feststehenden deich= und sielrechtlichen Normen 
bis zur Aufhebung oder Abänderung derselben im verfassungsmäßigen Wege, insoweit nicht das 
Gesetz v. 11. April 1872 in den Art. IV—VIII abändernde Vorschriften enthält, in Geltung ge- 
blieben; für den Bezirk der Stadt Papenburg aber sind, zufolge des Art. III, Abs. 2, die Bestim- 
mungen der ostfriesischen Deich= und Sielordnung v. 12. Juni 1853 und der zu derselben erlassenen 
Novelle v. 5. Jan. 1864 mit den abändernden und ergänzenden Vorschriften der Art. IV—VIII 
des Gesetzes v. 11. April 1872 in Wirksamkeit getreten. Diese Artikel aber richten sich namentlich 
auf folgende Punkte: a) auf eine statutarische Regelung der inneren Verbandsangelegenheiten im 
  
  
zu erstatten (§. 30); b) als Polizeiobrigkeit inner- 
halb des Geschäftsbereiches des Deichamtes die 
örtliche Deichpolizei zu handhaben (§. 29), auch 
Strafen wegen deichpolizeilicher Ubertretungen (bis 
5 Tlr. oder 3 Tage Gefängnis) nach dem Ges. 
v. 14. Mai 1852 (G. S., S. 245) festzusetzen, 
welche von ihm festgesetzten Geldstrafen zur Deich- 
kasse fließen (§. 34).— Vgl. Verordn. v. 25. Jan. 
1847 über die Strafbefugnisse der Deichhaupt- 
leute in der Altmark (G. S., S. 210) und Kab. 
O. v. 30. April 1847 betr. die Strafbefugnisse 
der Deichkommissarien im Reg. Bez. Magdeburg 
(G. S., S. 210). 
1 Derselbe besorgt die technische Veranschla- 
gung und Ausführung unter Genehmigung des 
Deichamtes, ingleichen die technische Beaufsichti- 
gung der Deichanlagen, und leitet die technische 
Verwaltung einschließlich der zur Abwehrung 
der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang erfor- 
derlichen Maßregeln. Dabei und insbesondere 
bei der Verteidigung gegen Wassergefahr haben 
die Unterbeamten, Deichschöppen, Wach= und 
Hilfsmannschaften die Anweisungen des Deich- 
inspektors zu befolgen (§§. 36—39 der Normativ= 
bestimmungen). 
2 Dieselben sind bei Anstellung von Unter- 
beamten und über wichtigere Verwaltungsange- 
legenheiten (§§. 43, 45) stets zu hören, haben 
hingegen, mit Verpflichtung aller Deichgenossen, 
unter Teilnahme des Deichhauptmannes und 
  
Deichinspektors, über alle Angelegenheiten des 
Deichverbandes verbindliche Beschlüsse zu fassen 
(§§. 48, 56), auch die Verwaltung zu kontrol- 
lieren, deren Hauptbeamte (Deichhauptmann und 
Deichinspektor) von ihnen gewählt werden. 
3 Das Oberaufsichtsrecht umfaßt: a) die Ent- 
scheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des 
Deichhauptmanns, soweit nicht der Rechtsweg 
stattfindet; b) den Erlaß der erforderlichen Poli- 
zeiverordnungen (Ges. v. 11. März 1850) zum 
Schutze des Deiches, der Gräben usw.; c) nö- 
tigenfalls die Abordnung von Kommissaren zur 
Revision der Deichverwaltung, Beiwohnung der 
vorgeschriebenen regelmäßig abzuhaltenden Deich- 
schauen und der Deichamtsversammlungen; c) die 
Prüfung und ev. Feststellung der Etats und 
Besoldungen; e) bei Wassergefahr die persönliche 
Kontrolle der Sicherheitsmaßregeln durch den 
Landrat oder eines besonderen Regierungskom- 
missars, und bei Gefahr im Verzuge der erfor- 
derlichen, aber verabsäumten Maßregeln durch 
ihre unmittelbare Anordnung; f) die Genehmi- 
gung der Beschlüsse über besonders wichtige Gegen- 
stände, wie Kontrollierung neuer Anleihen, Ver- 
äußerung von Grundstücken, Bau neuer Deiche. 
* Vgl. die Zusammenstellung bei Lette- 
v. Rönne, Landeskulturgesetzgebung, Bd. II, 2, 
S. 682. 
5 G. S. 1872, S. 377.
	        
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