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II. Gesetz über den Elementarunterricht.
J. an der erweiterten Volksschule jährlie 8 Mkc.
n. an der kaufmünnischen Fortbildungsschule jührlich 24 „
In der einfachen Volksschule, in der Frauenarbeitsschule und für
Benützung der in § 13 erwähnten Einrichtungen wird Schulgeld nicht
erhoben.
Von den Schülern bezw. Schülerinnen des Handfertigkeitsunterrichts,
der Kurse für Haushaltungskunde und der Frauenarbeitsschule kann eine
Vergütung für die Anschaffungskosten der bei dem fraglichen Unterricht
zur Verwendung kommenden Naterialien gefordert werden. Die Höhe
der Vergütung bestimmt die Schulkommission.
5 17. Schüler, welche zufolge ausnahmsweiser Genehmigung nur
einen Teil der Unterrichtsstunden besuchen (Güste), müssen gleichwohl
Has ganze Schulgeld bezahlen.
5 18. Besuchen mehrere einer und derselben Familie angehörende
Schüler gleichzeitig eine der in § 16 bezeichneten stüdtischen Schulen,
so tritt eine Ermässigung des Schulgeldes in der Art ein, dass bei
mindestens drei Schülern für den dritten nur die Hälfte des geordneten
Schulgeldes zu entrichten, der vierte dagegen sowie jeder folgende vom
Schulgeld ganz befreit ist.
Wenn die mehreren Schüler in verschiedenen Klassen einer Anstalt
sich befinden, so tritt die Befreiung vom Schulgeld bezw. die Ermässigung
für diejenigen ein, welche der Beendigung des Lehrkurses der Anstalt
-sam nüchsten stehen.
Die Töchterschule und ihre Vorschule, sowie die erweiterte Knaben-
und die erweiterte Mädchenschule gelten hinsichtlich der Bestimmungen
in Absatz 1 und 2 dieses Paragraphen als eine Anstalt.
§ 19. Schüler, die nicht auf städtischer Gemarkung wohnen, aber
gleichwohl zum Besuche der städtischen Schulen zugelassen sind, haben
in der erweiterten Volksschule das Dreifache und in den übrigen Volks-
schulen (§ 16 f. bis k.) sowie in der kaufmännischen Fortbildungsschule
das Doppelte des gewöhnlichen Schulgeldes zu bezahlen.
Die Schulkommission ist ermächtigt, zugunsten einzelner Nachbar-
gemarkungen oder einzelner Schüler diese Schulgelderhöhung nach-
Zulassen.
5§ 20 Das Einrrittsgeld beträgt:
— — — an der Knabenvorschule 4 Mkc.,
an der Töchterschule, an der Vorschule zur Töchterschule, an der
Bürgerschule und an der kaufmünnischen Fortbildungsschule 2 Mk.
§ 22. Das Schulgeld wird erhoben: — —
B. an der kaufmännischen Fortbildungsschule in halbjährlichen
Raten und zwar für die Jahresabschnitte:
1. vom 23. April bis 23. Oktober,
2. vom 23. Okotber bis 23. April; — — —
D. an der Bürgerschule, an der Knabenvorschule Klasse I., II. und
III., an der Töchterschule, an der Vorschule zur Töchterschule
und an der erweiterten Volksschule in vierteljührlichen Raten
und zwar für die Zeitabschnitte:
1. vom 23. April bis 23. Juli,
2. vom 23. Juli bis 23. Oktober,