Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. § 109. (Karlsruhe). 253.
3. vom 23. Oktober bis 23. Januar,
4. vom 23. Januar bis 23. April;
E. an der Knabenvorschule Klasse IV. für den ganzen Kurs sofort:
nach Beginn desselben (23. April).
5 23. Die Schulgeldraten sind am ersten Tage desjenigen Zeit-.
abschnittes füllig, für welchen sie erhoben werden.
5 214. Wenn Schüler nach Beginn des Schuljahres in eine Schule-
eintreten, so wird das Schulgeld — —
b. in den unter § 22 B., D. und E. genannten Schulen jeweils von-
dem nächstrückliegenden 23. Monatstage an — —
berechnet.
§ 25. Wenn Schüler während des Schuljahres aus einer Schule-
austreten, so findet ein entsprechender Nachlass beziehungsweise Rück-
ersatz des Schulgeldes in der Art statt, dass letzteres — —
b. in den unter § 22 B., D. und E. genannten Schulen jeweils nur-
bis zum nüchstfolgenden 23. Monatstag — — bherechnet wird.
Ein solcher Nachlass beziehungsweise Rückersatz bleibt aus--
geschlossen, wenn der Austritt aus einer Schule während der dem Schul—
jahresschlusse folgenden Ferien oder in den letzten 14 Tagen des Schul-—
jahres geschah.
s 26. Wenn ein Schüler ohne Verschulden die Schule länger als.
6 Wochen zusammenhängend versäumt, so wird das Schulgeld für so
vichle ganze Nonate nachgelassen beziehungsweise zurückerstattet, als die-
Versüumnis gedauert hat; überschiessende Tage bleiben dabei ausser
Berechnung.
§s 27. Die Erhebung von Schulgeld unterbleibt, wenn zwischen.
Ein- und Austritt weniger als 14 Tage liegen.
5 28. Die Eintrittsgelder sind am Tage des erfolgten Eintritts in.
eine Schule fällig und werden mit der ersten Schulgeldrate erhoben.
Der Wiederaustritt begründet kein Recht auf Nachlass oder Rück—
ersatz des Eintrittsgeldes.
Eintrittsgeld ist auch dann zu entrichten, wenn schon früher an-
einer andern stüdtischen Schule von dem betreflenden Schüler solches.
bezahlt wurde. Die Bezahlung des Eintrittsgeldes der Vorschule zur
Töchterschule befreit von jenem der Töchterschule.
An derselben Schule kommt bei wiederholtem Eintritt das Eintritts—
geld nicht wieder zur Erhebung: — — die Töchterschule und derem
Vorschule gelten in dieser Beziehung als dieselbe Schule.
5 33, Absatz 3. Der Schüler, für welchen weder Schulgeld bezahlt.
noch Schulgeldbefreiung erwirkt wird, ist, wenn er eine höhere als die
ein fache Volksschule besucht, aus derselben auszuweisen.
5 34. Die Ausweisung aus einer Schule wegen Nichtzahlung des.
Schulgeldes wird verfügt:
a. bezüglich der erweiterten Volksschule, der Kaufmännischen Fort-
bildungsschule, der Knabenvorschule, der Bürgerschule, der
Töchterschule und der Vorschule zur Töchterschule durch. die
stüdtische Schulkommission. — —
§ 37. Bedürftige Schüler, die sich durch Fleiss, Begabung und
sittliches Wohlverhalten auszeichnen, können vom Schulgeld ganz oder-