Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 2. 
— 
Volksschulen der Städteordnungsstädte. § 109. (Karlsruhe). 255 
Anhörung der Schulkommission vom Stadtrat mit Zustimmung des Bürger- 
ausschusses festgestellt wird. 
8 15. Das dienstliche Gesamteinkommen eines Volksschul-Haupt-- 
lehrers soll jührlich mindestens 2100 Al. und höchstens 3600 „K betragen. 
Inncrhalb dieser Grenze ist das Einkommen 8so zu bemessen, dass 
es beträgt: 
bis einschliesslich zum 10. Dienstjahr 
. 2100 4+4 
im 11. und 12. Dienstjahr 2250 „ 
„ 13. „ 11. 2400 „ 
b„ 15. " 106. 9 25250 „ 
„ 17. „ 18. b 24100 „ 
„ 19. „ 20. #„ 23s850 „ 
„ 21. „ 22. b„ 3000 „ 
„ 23. „ 21. #„ 32150 „ 
„ 25. „ 206. rn 3300 „ 
„ 27. „ 28. „ . 234343350 „ 
„ 29. und in den folgenden Dienstjahren 3600 
*l " 7 
5 46. Das dienstliche Gesamteinkommen einer Volksschulhaupt- 
lehrerin soll jührlich mindestens 1500 Af. und höchstens 2200 „K. betragen. 
Innerhalb 
es beträgt: 
bis einschliesslich zum 10. Dienstjahr 
dieser Grenze ist das Einkommen so zu bemessen, dass 
1500 44. 
im 11. und 12. Dienstjahr 10050 „ 
13., 14. und 15. Dienstiar. 13800 „ 
„ 16., 17. „ 18. i 10550 „ 
„ 19., 20. „ 21. 2100 
„ 22. und in den folgenden Dienstjahen 2200 - 
§ 47. 
Das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen in nicht 
etatmässiger Stellung soll jährlich 1200 Al betragen. Dies Einkommen 
erhöht sich für Lehrer und Lehrerinnen, welche die Dienstprüfung für 
erweiterte Volksschulen beziehungsweise die Höhere Lehrerinnen-Prüfung 
abgelegt haben, nach Zurücklegung des fünften Dienstjahres auf jährlich 
1300 4. 
Das Einkommen der Schulverwalter soll mindestens 1300 „. und 
höchstens 1500 M. betragen und wird innerhalb dieser Grenzen in jedem 
Falle vom Stadtrat auf Antrag der Schulkommission festgesetzt. 
5 48. Das dienstliche Einkommen der Handarbeitslehrerinnen und 
Haushaltungslehrerinnen (§8§ 35, 36 und 47 des Elementarunterrichts- 
gesetzes), welche nicht als Hauptlehrerinnen angestellt sind, soll betragen;: 
im 1., 2. und 3. Dienstjahr 90000 4 
, 4., 5ö. 6. 1ttvo00 „ 
n 7., 8. n 9. B ........... 1100 n 
„ 10. und den folgenden Dienstjahren. . . . . . . 1200 „ 
» 10, 
Von den Handarbeits- und Haushaltungslehrerinnen kann 5% als 
Hauptlehrerinnen mit dem für solche gesetzlich bestimmten Ein- 
Kommen angestellt werden. 
s 49. Bei Bemessung des Gesamteinkommens im Sinne der obigen 
Bestimmungen wird die Vergütung für Uberstunden (38 37 und 46 des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.