Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Erster Abschnitt. Bis 1834. 17 
den genannten Landesteilen war deshalb ebenso, wie in den übrigen, das 
Einkommen der Lehrer sowohl hinsichtlich seines Betrages, als der Bestand— 
teile aus, welchen dasselbe sich zusammensetzte, an den einzelnen Schulen sehr 
verschieden. 
Allen Volksschulen, mit nur wenigen Ausnahmen, gemeinsam war der 
Bezug eines Schulgeldes, dessen Höhe an verschiedenen Orten verschieden 
war, meistens aber den Betrag von einem Gulden jährlich für jedes Schul- 
kind nicht erreichte. Für Unbemittelte wurde das Schulgeld aus der Gemeinde- 
kasse bezahlt, wenn nicht die Erträgnisse von Stiftungen dazu verwendet 
werden konnten. Neben dem Schulgelde bezogen die Lehrer an einer größeren 
oder geringeren Anzahl von Schulen: Almendnutzungen (s. oben S. 
4 und 10); Ertrag von Grundstücken oder Berechtigungen (Zehntrechten, Gült- 
rechten), welche durch privatrechtliche Verfügungen (letzten Willen, Schenkung 
u. s. w.) der Schule zugewendet, bezw. für den Unterhalt des Lehrers 
gewidmet worden waren; Zinsen aus etwaigen Kapitalvermögen der Schul- 
stelle; Ertrag von Stiftungen, oder Beiträge aus solchen, die ursprünglich 
anderen Zwecken gewidmet waren, durch spätere Akte aber für die Bedürf- 
nisse der Volksschule bestimmt worden sind; Beiträge aus nur teilweise für 
die Unterhaltung von Schullehrern und teilweise für andere Zwecke gewid- 
meten Stiftingen; Beiträge aus den Ueberschüssen von Stifiungen 
zu anderen Zwecken, namentlich von kirchlichen Fonds; jährliche Abgaben 
gewisser Ortseinwohner an Geld oder Naturalien; Beiträge der Gemeinden 
an Geld oder Naturalien; Beiträge aus Staatsmitteln. 
Alle Einkommensteile aber, außer dem Schulgeld und den Almend- 
nutzungen (wo die Lehrer auf solche gesetzlichen Anspruch hatten), sind hin- 
sichtlich ihres Ursprungs auf zufällige Ereignisse (privatrechtliche Verfügungen 
zugunsten der Schulen, Vorhandensein von anderen verfügbaren Stiftungs- 
mitteln) oder auf Verwilligungen, die von dem guten Willen und den finan- 
ziellen Krästen der Gemeinden und des aushilfsweise eintretenden Staates 
abhingen, zurückzuführen. 
Einen sehr erheblichen Teil des Einkommens vieler Lehrer, bei manchen 
das ganze Einkommen derselben außer dem Schulgelde, bildeten die vom 
Mectßnerdienst herrührenden Bezüge und Nutzungen, da bei der Mehrzahl 
der Schulen, namentlich bei den Landschulen am Sitze von Pfarreien, 
die niederen Kirchendienste (Meßner-, Glöckner= und Organistendienst) mit 
dem Schuldienste verbunden waren. 
Am schlechtesten waren jene Schuldienste gestellt, welche — zumal in 
kleinen und unbemittelten Gemeinden — in Ermangelung jeder Dotation ledig- 
lich auf die Leistungen der Gemeinde oder des Staates angewiesen waren. 
Auf solche Stellen vorzugsweise fand Dasjenige Anwendung, was auf dem 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.