Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Das Schuljahr der Vorschule beginnt an Ostern; die IV. Klassc. 
umfasst nur die Zeit von Ostern bis Ende Juli desscelben Jahres= 
(mit Rücksicht auf den Anfang des Schuljahres der höheren 
Lehranstalten.) 
IV. Die Bürgerschule. 
Die Bürgerschule ist eine erweiterte Volksschule im Sinne der 
58 92 und 93 des Elementarunterrichtsgesetzes vom 13. Mai 1892. 
Dieselbe umfasst die letzten 5 Schuljahrgünge und hat die 
besondere Aufgabe, die Schüler mit den für das praktische 
Leben notwendigen Kenntnissen und Fertigkkeiten in erhöhtem 
Masse auszurüsten. 
Die französische Sprache ist durch alle Klassen obligatorischer- 
Unterrichtsgegenstand; im übrigen sind die allgemeinen Bestim- 
mungen des Normallehrplans (Abschnitt II, §s§ 22 bis 35 der- 
Verordnung) massgebend. 
Die Bürgerschule setzt den erfolgreichen Besuch der drei erstem 
Volksschulklassen veraus. 
Die wöchentliche Unterrichtszeit ist auf 32 Stunden festgesetzt. 
und verteilt sich nach folgendem Schema auf die einzelnen Klassen: 
  
  
  
Schule. 
— — — — — — 
Schönschroiben. 
Französisch. 
Rcligion. 
Deutsche 
Sprache. 
Rechnen. 
Geometrie. 
Zeichnen. 
Geographic. 
Geschichte. 
geschichte. 
Naturlehre. 
Gesang. 
Turnen. 
Summa. 
Natur- 
  
  
  
  
  
Klasse. 
  
  
Bürgerschuie. 
  
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V. 
VI. 
VII. 
VIII. 
  
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In der VIII. Klasse können der deutschsprachliche und französische. 
Unterricht auf je 5 Stunden gemindert und dafür Volkswirt- 
schaftslehre in wöchentlich 2 Stunden nach folgenden Gesichts- 
punkten erteilt werden: 1. Der Mensch in der Einzelstellung. 
2. Die Familie. 3. Die Gemeinde. 4. Der Staat und seine Ver- 
fassung. 5. Die Arbeit und die’ Versicherungen. 6. Das Kapital. 
7. Wirtschaftliche Gesellschaften. S. Handel und Verkehr. 9. 
Das Geld. 10. Der Kredit. 11. Finanzen. 12. Militür- und 
Marinewesen. 
V. Die Töchterschule. 
Die Töchterschule ist eine erweiterte Volksschule im Sinne der 
55 92 und 93 des Elementarunterrichtsgesetzes vom 13. Mai 1892.
	        
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