Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 2. 
Volksschulen der Städteordnungsstädte. 
§ 109. (Karlsruhe). 261 
Die Lehgegenstünde und Ziele sind diejenigen des Normallehr- 
plans, erweitert durch Französisch, welches vom 4. Schuljahre 
an odligatorischer Lehrgegenstand ist, durch besondere Pflege 
des Zeichnens in Verbindung mit dem Handarbeitsunterricht und 
durch eine den besonderen Verhältnissen der Schule entsprechende 
Ausdehnung der Realien. 
Für Sümtliche Unterrichtsgegenstände sind die allgemeinen Be- 
stimmungen des Normallehrplans massgebend. 
Die wöchentliche Unterrichtszeit ist auf 24—22 Stunden fest- 
gesetzt und verteilt sich nach folgendem Schema auf die einzelnen 
Klassen: 
  
  
  
  
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VI. Die Fortbildungsschule 
a. für Knaben, 
b. für Mädchen. 
1. 
Der Fortbildungsunterricht stützt sich auf das Gesetz vom 18. 
Februar 1874 und die Verordnung des 
Grossher zoglichen 
NMinisteriums des Innern vom 5. Februar 1875. 
Die Einteilung der Schüler in die einzelnen Klassen findet nach 
dem Beruf statt. 
Der Forthildungsunterricht ist besonderen Lehrern übertragen, 
und jede Klasse erhült 3 wöchentliche Unterrichtsstunden. 
Der Lehrplan der Mädchen-Fortbildungsschule ist der Normal- 
Lehrplan nach der Verordnung des Grossherzoglichen Ministerlums 
des Innern vom 5. Februar 1875. 
VII. Die Kaufmünnische Fortbildungsschule. 
1. Die Kaufmüännische Fortbildungsschule hat den Zweck, angehen- 
den Kaufleuten in 3 Jahreskursen Gelegenheit zur Weiterbildung 
zu geben.
	        
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