Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 5 109. (Karlsruhe.) 263 
III. Klassen für Kinder, dioemit Sprachfehlernbbehnftet sin d. 
Der Unterricht ist solchen Lehrern übertragen, die dazu eine 
besondere Vorbildung erhalten hahen und soll anf thunlichste Bescitigung 
der Sprachfchler hinwirken. 
Im Uhrigen gilt dasselbe, was von den vorerwühnten Klassen goesagt ist. 
IV. Klassen für Iandlertigkeitsunterricht. 
1. Die Knaben - Ilandfertigkeitsschule bezweckt, den Schülern 
hiesiger Lehranstalten Gelegenheit zu geben, sich eine gewisse 
Fertigkeit und Uhung der lland und des Auges, sowie die An- 
wendung des gebräuchlichsten llandwerkszeugs anzueignen. 
2. Der Unterricht umfasst folgende Fächer: 
a. IIohelbankarbeiten, b. Metallarbeiten, c. Papparheiten, d. Kerb- 
Schnittarheiten. 
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Das Schuljahr beginnt am 15. September und die Ferien sind die 
der Mittelschulen. 
V. K urse für llaushaltungskunde und Kochen. 
1. Diesclben sind in dem Lehrplan der einfachen und erweiterten 
Aüdchenvolksschule eingefügt und obligatorisch für die VIII. 
Klassc. 
2. Die für den Unterricht erforderlichen Materialien werden auf 
stüdtische Kosten beschafft. 
VI. Die Schülerkapelle. 
Die Schülerkapelle bezweckt, musikalisch veranlagten braven und 
fleissigen Knaben Gelegenheit zur Ausbildung in Ausiktheorie und in 
Handhabung von Blas- und Schlaginstrumenten zu bieten und die Knaben 
im Zusammenspiel zu üben. 
  
Die nachstehende, nach dem Stande am Schlusse des Schuljahres 1899.1900 
aufgestellte „Statistik der einzelnen Schulen"“ ist dem „XXIII. Jahresbericht 
über den Stand der dem Rektorat unterstellten städtischen Schulen in Karlsruhe im 
Schuljahr 1899/°1900“ entnommen. «
	        
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