266 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
B.
Für die Stadt Mannheim ist ein cinheitliches, das gesamte Volksschulwesen
der Stadt umfassendes Ortsstatut bis jetzt nicht zustande gekommen. Die in § 108,
Absatz 2, a bis f bezeichneten Gegenstände sind vielmehr teils durch besondere, zu
verschiedenen Zeiten gefaßte Gemeindebeschlüsse geordnet, teils werden die bezüglichen
Festsetzungen jeweils anläßlich der Beschlußfassung über den Voranschlag für
den städtischen Haushalt getroffen. Im Jahre 1900 war die Ordnung im Einzelnen
folgende: ·
a. Ortsstatut für die Schulkommission.
(Gemeindebeschlüsse vom 6. Dezember 1875 und vom 30. November 1877;
Staatsgenehmigung vom 2. März 1876):
8 1. Im Auftrage des Stadtrats hat die Schulkommission die
spezielle Aufgabe der Ueberwachung des Vollzugs der für die Volks-
schule bestchenden Gesetze, Verordnungen und Ferfügungen der vor-
gesetzten Behörden, und sie tritt im Allgemeinen in diejenigen Befugnisse
ein, welche bisher auf Grund des Gesctzes vom S. NMürz 1863 „über den
Elememtur-Unterricht“ von dem Ortsschulrate ausgeübt wurden, und zwar
insoweit solche nicht im Speziellen auf den Rektor der Volksschule über-
gehen (§ 5 (les Statuts).
S 2. Die Schulkommission besteht aus:
dem Oherbürgermeister oder einem Bürgermeister als Vor-
sitzenden;
dem Rektor der Volksschule;
je einem Geistlichen der verschiedenen Konfessionen und anuns.
dem PDfarrer der altkatholischen Gemeinde:
ceinem Hauptlehrer, welcher vom Kolleginm der Hauptlehrer dem
Stadtrate vorzuschlagen ist, und
7 weiteren Alitglicdern, von welchen in der Regel mindestens 3.
aus dem Kollegium des Stadtrats entnommen werden sollen.
3. Die Amtsdauer des Vorsitzenden, des Rektors und der Geist-
lichen ist nicht beschränkt. Die Lehrer und weiteren Mitglieder werden
vom Stadtrat auf 3 Jahre ernannt und sind wieder wählbar.
5 4. Die Schulkommission erstattet in periodisch wiederkehrenden
Vorträgen dem Stadtrate Bericht über das Schulwesen in unserer Stadt
überhaupt, sowic über die zu seiner Kenntnis zu hringenden einzelnen
Angelegenheiten, stellt Anträge und macht geeignete Vorschlüge im In-
teresse und zum Nutzen der Schule.
5 5. Die unmittelbare Leitung der Volksschule und ihrer inneren
Angelegenheiten, wie z. B. Einteilung der Lehrer in die geeigneten
Klassen, Ueberwachung des Unterrichts u. s. w. steht dem Rektor zu,
dessen Befugnisse in dieser Bezichung im allgemeinen denjenigen der
Direktoren der Mittelschulen unseres Landes entsprechen soll. Die in
dieser Beziehung dem Rektor zuzuweisenden besonderen Obliegenheiten
werden durch eine von der Schulkommission vorzuschlagende, vom Stadt-
rate zu erlassende und von der Grossh. Oberschulbehörde zu genehmigende-
Instruktion geregelt.
Eine „Dieustweisung“ für den Rektor (Stadtschulrat) wurde im Sommer
1893 vereinbart und durch Entschließung des Unterrichtsministeriums vom 4. August