Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 5 109. (Mannheim). 267 
1893 genehmigt. Dieselbe lantet in allem Wesentlichen übereinstimmend mit der 
Dienstweisung für den Rektor (Stadtschulrat) der Stadt Karlsruhe — S. 244 dieser 
Schrift. 
b. Gliederung des Volksschulwesens. 
Bis zum Jahre 1870 bestanden in Mannheim für das evangelische Be- 
kenntnis: eine einfache Volksschule (vierklassig, Schulgeld 4 Gulden), eine erweiterte 
Volksschule (sechsklassig, Schulgeld 8 Gulden); für das katholische Bekenntnis: 
cinc „Freischule“, ferner einfache und erweiterte Volksschule wie für die Evangelischen; 
eine ifraelitische Volksschule; endlich eine den verschiedenen Bekenntuissen gemein- 
same „Polizeiarmenschule“. Im Jahre 1870 wurden zufolge Beschlusses der kon- 
fessionellen Schulgemeinden (E.U.G. vom 8. März 1868, § 10) die nach Konfessionen 
getrennten Schulen zu einer „gemischten“ Gesamtvolksschule vereinigt, welche sich nun 
(seit Ostern 1870) gliederte: in eine erweiterte Schule mit sechs Klassen (Schul- 
geld 2 Gulden) und eine solche mit acht Klassen (Schulgeld 8 Gulden). Östern 
1872 wurde die sechsklassige Schule aufgehoben und eine einheitliche erweiterte 
achtklassige Volksschule (Schulgeld 2 Gulden) eingerichtet. 
Von da an bestand die Gesamtvolksschule der Stadt Mannheim lediglich aus acht- 
llassigen Abteilungen — Einzelschulen — welche meist nach der Lage oder nach 
sonstiger Bezeichnung des betreffenden Schulhauses eine eigene Benennung führten und 
einen geographisch abgegrenzten Teil der Stadt als Schulbezirk zugewiesen erhielten, 
in Ansehung des Lehrplaues und der sonstigen Einrichtungen aber sich nicht vonein- 
ander unterschieden. Andere öffentliche Schulen für Elementarumerricht waren in 
Mannheim unnn nicht mehr vorhanden, und Eltern oder Fürsorger, welche die ihrer. 
Obhut anvertrauten Kinder aus irgend welchen Gründen die — für alle gleiche — 
städtische Volksschule nicht besuchen lassen wollten, sahen sich auf die Inanspruchnahme 
von Privatlehranstalten (die bald in größerer Anzahl sich aufthaten) oder auf die 
Beschaffung von Privatunterricht angewiesen. 
Die einheitliche erweiterte achtklassige Volksschule wurde auch nach Erlassung 
des Gesetzes vom 13. Mai 1892 beibehalten; auf die fernere Erhebung eines 
Schulgeldes für den Besuch dieser Schule wurde in Anwendung des § 71 des 
jetzigen E. U. G. verzichtet. Gleichzeitig aber wurde neben der — einheitlich- 
erweiterten — „Volksschule“, als besonders erweiterte Volksschulabteilung im Sinne 
des § 93 des (jetzigen) E. U. G., eine „Bürgerschule für Knaben und Mädchen“ 
mit einem Schulgeld von jährlich 28 Mk. eingerichtet. 
Noch eine andere von der einheitlich-erweiterten Volksschule sich unterscheidende 
Volksschulabteilung entstand sodann mit der auf 1. Januar 1897, bezw. 1. Januar 
1899 erfolgten Eingemeindung der Nachbarorte Käferthal und Neckarau, indem für 
diese Orte nebst Waldhof (bis dahin Nebenort von Käferthal) die dort vorhandenen 
einfachen Volksschulen unverändert — wenigstens vorerst — belassen wurden. 
Bei Beginn des Jahres 1900 hatte hiernach die Gesamtvolksschule der Stadt 
Mannheim folgende Gliederung: 
a. Einfache Volksschule, in den Vororten Käferthal, Waldhof und 
Neckarau; 
b. 
erweiterte achtklassige Volksschule, für die Altstadt Mannheim, 
aus gleichheitlich eingerichteten Abteilungen bestehend, deren Zahl sich, dem 
Wachstum der Stadt Mannheim entsprechend, ständig vermehrt: 
Bürgerschule, aus Knabenabteilung und Mädchenabteilung be- 
stehend (Schülerzahl zu Anfang des Schuljahres 1899/1900: Knaben 892, 
Mädchen 755).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.