Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. § 109. (Mannheim). 269. 
Gesamtvolksschule und der Klassen der Einzelschulen. Die Feststellung geschieht des- 
halb alljährlich, nach vorhergehendem Benehmen mit den Behörden der staatlichen 
Schulverwaltung im städtischen Voranschlag. Als Norm wird dabei angenommen, 
daß keine Schulklasse dauernd über 60 Schüler zählen soll. 
f. Gehalte und sonstige Bezüge des Lehrerpersonals. 
Gemeindebeschlüsse vom 27. Juni 1899 (Hauptlehrer, Hauptlehrerinnen, Hand- 
arbeits= und Haushaltungslehrerinnen) und vom 8. März 1898 (Unterlehrer und. 
Unterlehrerinnen). 
Ortstatut 
betreffen d die Gehaltsordnung für die llauptlekrer. 
8 1. Das dienstliche Gesamteinkommen eines Volksschulhaupt-. 
lehrers soll jährlich mindestens 2100 Ak. und höchstens 3700 Mk. he- 
tragen und richtet sich nach dem folgenden Tarif. 
s 2. Bei Bemessung des Gesamteinkommens im Sinne des § 1 wird 
die Vergütung für Uherstunden (58 37 und 146 E.U.G.) und für sonstige. 
ausserordentliche Dienstleistungen nicht mitgerechnet. 
§ 3. Die Dienstjahre werden bei Berechnung der Zulagefristen vom 
1. Jannar desjenigen Jahres ah gerechnet, das dem Jahre, in welchem 
der Lehrer unter die Zahl der Schulgehilfen aufgenommen worden war 
* 26 E. U.G.), tolgt. 
Nur die im Dienste einer öffentlichen Schule des Grossherzogtums. 
Baden zugebrachte Zeit kommt hierbei in Anrechnung. 
Ob und inwieweit im Einzelfalle die in Privatschulen oder im 
Dienste des Reiches oder eines anderen Bundesstaates verbrachte Zeit 
einem Lehrer angerechnet werden soll, ist nach Ablauf des ersten an der 
hiesigen Volksschule verbrachten Dienstjahres durch besonderen Beschluss. 
des Stadtrates auf Antrag der Schulkommission festzustellen. 
5 4. Die Zuschüsse zu den gesetzlichen Bezügen der Lehrer (S 39. 
E. U. G.), welche zur Deckung des im § 1 bezeichneten Gesamteinkommens 
#und der Vergütung für Uberstunden (§ 46 E.U.G.) erforderlich werden, 
sind eine freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistung der Gemeinde. 
Von einem etwaigen Widerruf werden jedoch die bereits bewilligten 
oder vertragsmässig zugesagten Bezüge nicht berührt. 
*s 5. Jeder Hauptlehrer hat bei befriedigender Dienstleistung und 
tadelfreiem Verhalten Aussicht auf regelmässiges Vorrücken bis zum 
Höchstbetrage des Gehaltes nach Massgabe des Tarifs, so lange der im 
4 vorgeschene Widerruf nicht erfolgt ist. « 
§6.«DieBewi11ig-ungderregelmäissigenGehaltszulagebleibt aus- 
gesetzt, solange gegen einen Hauptlehrer ein Strafverfahren oder eine 
dienstpolizeiliche Untersuchung im Laufe ist. 
§ 7. Sollte nach den obigen Bestimmungen das Diensteinkommen 
eines Hauptlehrers den durch das Gesetz oder durch eine auf gesetz- 
licher Vorschrift beruhende Verfügung der Staatsbehörde festgestellten 
Nindestbetrag nicht erreichen, so ist es auf diesen Betrag an erhöhen. 
8 8. Die Gehaltsordnung und der Gehaltstarif treten im Jahre 1899 
in der Weise in Kraft, dass die Fristen für die Zulagen vom 1. Tannar 
1899 zu laufen beginnen, dass die neu bewilligten Zulagen im Jahre 1899. 
aber erst vom 1. Juli 1899 ab thatsüchlich zur Auszahlung gelangen.
	        
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