Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 8 109. (Mannheim). 271 
Gehaltstarif. 
  
  
  
  
  
  
  
1— 
1 
* *ê• vn Wohnungs- Gesamt- 
Altersklassee. Gchalt # geld Einkommen. 
q. 
r Al. Al. 
I. Mehr als 25 Dienstjahre. . . 2100 300 2400 
II. 23.—25. Dienstjahr.. . . . 2000 300 2300 
III. 20.—22. Dienstar 1900 300 2200 
IV. 17.—19. Dienstahr . . 1800 300 2100 
V. 14.—16. Dienstiar 1700 300 2000 
VI. 11.—13. Dienstiaahr ... 1 1600 300 1900 
VII. 1.—10. Dienstiahr . 1500 300 1 1800 
  
  
Ortsstatut betreffend die GCehaltsordnung für die 
Handarbeits- un d Iaushaltungslehrerinnen. 
S 1. Die Lehrerinnen für Iandarbeiten (Industrielchrerinnen) und 
Haushaltungskunde werden vertragsmässig gegen vierteljährliche Kün- 
digung angestellt. 
Sind ihre Leistungen fortgesetzt befriedigende, so kann nach zu- 
rückgelegtem 12. Dienstjahre beim Vorhandensein der Vorausetzungen 
des § 36 E.U.G. ihre Anstellung als nicht etatsmässige Beamte bei der 
Oberschulbehörde beantragt werden. 
Von den Lehrerinnen kann ein Fünftel als Hauptlehrerinnen mit 
dem für solche gesetzlich bestimmten Einkommen (§§S 30 und 43 
E.U.G.) angestellt werden. 
2. Das dienstliche Einkommen einer nicht etatsmässig angestellten. 
Lehrerin soll mindestens 1000 M. und höchstens 1300 M. betragen und 
richtet sich nach dem folgenden Tarif. 
Die Dienstjahre werden bei Berechnung der Zulagefristen vom 
1. April desjenigen Jahres ab berechnet, in welchem die Lehrerin zur 
vertragsmässigen Anstellung gelangt. Wird sie jedoch erst nach dem 
. Juli angestellt, so zählt die Dienstzeit vom 1. April des nüchsten 
Jahres ab. 
5 3. Die §86 2—7 der Gehaltsordnung für die Hauptlchrer finden 
im Ubrigen sinngemässe Anwendung. 
(§§ 4—6 Einführurungsbestimmungen.) 
Gehaltstarif 
für Handarbeits- und Haushaltungslehrerinnen 
(soweit sie nicht etatmässig angestellt sind). 
  
  
Altersklasse Gehalt 
— — 
— — — - 
  
  
AM. 
  
I. Mehr als 9 Diensttaererer # 1300 
II. 7.—9. Dienstarrr ......- . 1200 
III. 4.—6. Dienstjahr . 1100 
IV. 1.—3. Dienstjah#r 1000
	        
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