Siebenter Titel.
Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der
Korporationen.
Titel VII des jetzigen Elementarunterrichtsgesetzes enthält unverändert die Be-
stimmungen, welche im zweiten Abschnitt von Titel VIII des Elementarnunterrichts-
gesetzes vom 8. März 1868 enthalten waren; das Gesetz vom 13. Mai 1892
(Artikel VIII) hat lediglich die Paragraphenziffern — 8§ 102 bis 109 in 88§ 110 bis
116 — abgeändert.
Vor Erlassung des Elementarunterrichtsgesetzes vom 8. März 1868 waren
die Erfordernisse für die Errichtung von Privat-Lehr= und Erziehungsanstalten sowie
die staatliche Beaufsichtigung solcher Anstalten geregelt durch eine mit Genehmigung
der obersten Staatsbehörde ergangene Verordnung des Ministeriums des Innern
vom 7. November 1840, die Privatlehranstalten betreffend (Reg.-Bl. 1840, S. 298),
deren wesentlichste Bestimmungen folgende waren:
1. Keine Privat-Lehr= oder Erziehungsanstalt durfte ohne Staatserlaubnis
errichtet, oder in eine andere Gemeinde verlegt werden. Die Bewilligung der Errich-
tung stand dem Ministerium des Innern, die zur Verlegung der oberaufsehenden Be-
hörde zu (§ 1).
2. Das Gesuch um Erlanbnis zur Errichtung einer solchen Anstalt mußte
euthalten (§ 4):
a. Nachweisungen über Alter, Konfession und Heimat des Petenten, dessen
Befähigung zum Lehr= und Erziehungsfach, dessen Sittlichkeit und
Würdigkeit;
b. den beabsichtigten Lehrplan und die Angabe des gewählten Lokales.
3. Privat-Lehr= und Erziehungsanstalten, welche sich auf den Unterricht der
Volksschulen beschränkten, standen unter Aufsicht der für die öffentlichen Schulen am
betreffenden Ort bestehenden Lokal-Schulbehörden und unter Oberaufsicht der Ober=
schulbehörde der betreffenden Konfession, bezw. der Oberschulkonferenz. Anstalten
mit einem auf höheren Unterricht ausgedehnten Lehrplan unterstanden der Oberauf-
sicht des Oberstudienrats, in dessen Ermessen die Anordnung einer unmittelbaren
Aufsicht gestellt war (§§ 6 und 7).
Nach dem Wortlant der Verordnung war zwischen Privat-Lehr= und Er-
ziehungsanstalten, welche Kinder im schulpflichtigen Alter, und solchen, welche nur
Kinder unter oder über dem schulpflichtigen Alter aufnehmen, kein Unterschied
gemacht. In einer Staatsministerialentschließung vom 24. August 1846 wurde jedo ?#
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