Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Siebenter Titel. 
Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der 
Korporationen. 
  
Titel VII des jetzigen Elementarunterrichtsgesetzes enthält unverändert die Be- 
stimmungen, welche im zweiten Abschnitt von Titel VIII des Elementarnunterrichts- 
gesetzes vom 8. März 1868 enthalten waren; das Gesetz vom 13. Mai 1892 
(Artikel VIII) hat lediglich die Paragraphenziffern — 8§ 102 bis 109 in 88§ 110 bis 
116 — abgeändert. 
Vor Erlassung des Elementarunterrichtsgesetzes vom 8. März 1868 waren 
die Erfordernisse für die Errichtung von Privat-Lehr= und Erziehungsanstalten sowie 
die staatliche Beaufsichtigung solcher Anstalten geregelt durch eine mit Genehmigung 
der obersten Staatsbehörde ergangene Verordnung des Ministeriums des Innern 
vom 7. November 1840, die Privatlehranstalten betreffend (Reg.-Bl. 1840, S. 298), 
deren wesentlichste Bestimmungen folgende waren: 
1. Keine Privat-Lehr= oder Erziehungsanstalt durfte ohne Staatserlaubnis 
errichtet, oder in eine andere Gemeinde verlegt werden. Die Bewilligung der Errich- 
tung stand dem Ministerium des Innern, die zur Verlegung der oberaufsehenden Be- 
hörde zu (§ 1). 
2. Das Gesuch um Erlanbnis zur Errichtung einer solchen Anstalt mußte 
euthalten (§ 4): 
a. Nachweisungen über Alter, Konfession und Heimat des Petenten, dessen 
Befähigung zum Lehr= und Erziehungsfach, dessen Sittlichkeit und 
Würdigkeit; 
b. den beabsichtigten Lehrplan und die Angabe des gewählten Lokales. 
3. Privat-Lehr= und Erziehungsanstalten, welche sich auf den Unterricht der 
Volksschulen beschränkten, standen unter Aufsicht der für die öffentlichen Schulen am 
betreffenden Ort bestehenden Lokal-Schulbehörden und unter Oberaufsicht der Ober= 
schulbehörde der betreffenden Konfession, bezw. der Oberschulkonferenz. Anstalten 
mit einem auf höheren Unterricht ausgedehnten Lehrplan unterstanden der Oberauf- 
sicht des Oberstudienrats, in dessen Ermessen die Anordnung einer unmittelbaren 
Aufsicht gestellt war (§§ 6 und 7). 
Nach dem Wortlant der Verordnung war zwischen Privat-Lehr= und Er- 
ziehungsanstalten, welche Kinder im schulpflichtigen Alter, und solchen, welche nur 
Kinder unter oder über dem schulpflichtigen Alter aufnehmen, kein Unterschied 
gemacht. In einer Staatsministerialentschließung vom 24. August 1846 wurde jedo ?# 
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