Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

278 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
1. wenn dieselbe errichtet wurde, ohne daß die gesetzlichen Erfordernisse 
vorhanden waren, 
2. wenn diese Erfordernisse in der Folge hinweggefallen sind, 
3. wenn die von den Schulbehörden inbezug auf § 110 gemachten 
Auflagen nicht erfüllt werden, 
4. wenn trotz wiederholter Bestrafung (§ 113) Bestimmungen der 88. 
110 —112 abermals zuwidergehandelt wird. 
  
V.O. vom 9. Oktober 1869, § 8, und landesh. V. O. vom 26. Juni 1892, § 5, 
Ziffer 5. 
5§ 115. 
Die Errichtung solcher Privat-Lehr= und Erziehungsanstalten, in welche 
ausschließlich Schüler unter oder über dem schulpflichtigen Alter aufgenommen 
werden, ist der Staatsbehörde anzuzeigen. 
Derselben bleibt das Recht der Einsichtnahme vorbehalten, und sie 
kann die Schließung der Anstalt verfügen, wenn der Lehrplan derselben 
etwas den guten Sitten Zuwiderlaufendes oder den Staat Gefährden- 
des enthält, oder ihre Einrichtungen für die Gesundheit der Schüler ge- 
fährlich sind. 
  
V.O. vom 9. Oktober 1869, § 9. 
1. [Kleinkinderschulen.] M. d. J., 27. September 1875, Nr. 14 679. 
(Generalerlaß an die Bezirksämter, die Errichtung und Leitung von Kleinkinder- 
bewahranstalten betreffend): 
In Folge mehrfach vorgekommener Zweifel über die für die Be- 
handlung der „Kleinkinderschulen“"“ und „Kleinkinder- 
bewahranstalten“ massgebende rechtliche Natur dieser Anstalten 
werden die Gr. Bezirksümter zu ihrem Benehmen in Kenntnis gesetzt, 
dass Anstalten dieser Art als Privatlehr- bezw. Erziehungsanstalten, in 
welche blos Schüler unter dem volksschulpflichtigen Alter aufgenommen 
werden, zu betrachten sind und folgeweise den Bestimmungen 
in (6 108, jetzt) § 115 des Gesetzes über den Elementarunterricht und 
9 der Verordnung vom 9. Oktober 1869, die Lehr- und Erziehungs- 
anstalten der Privaten und Korporationen betreffend, unterstehen. — — 
Das Gesetz vom 2. April 1872, die öffentliche Lehrwirksamkeit der 
Mitglieder eines religiösen Ordens betreffend, ist — wie der Inhalt der- 
vorausgegangenen stündischen Verhandlungen unzweideutig ergibt — auch 
auf sog. Kleinkinderbewahranstalten zu beziehen. Mitglieder ordens- 
ähnlicher religiöser Kongregationen — insbesondere barmherzige Schwestern 
— dürfen deshalb an solchen Anstalten nicht verwendet werden, vorbo-
	        
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