282 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
und Privatkorporationen aber würde durch das neue Gesetz, das keine rückwirkende
Kraft hat, nichts geändert werden.“
Die Erste Kammer trat den die Korporationsschulen betreffenden Beschlüssen
des anderen Hauses nicht bei, gab vielmehr — nach den Anträgen ihrer Kommission
— dem Gesetze seine jetzige Fassung, welcher die Zweite Kammer schließlich — ohne
Aufgeben ihres prinzipiellen Standespunktes — nur deswegen ihre Zustimmung er-
teilte, um nicht an den auseinandergehenden Ansichten beider Häuser bezüglich dieses.
Gegenstandes das ganze Gesetzeswerk scheitern zu lassen. Die Anschauung, von
welcher die Kommission der Ersten Kammer bei ihrer Antragstellung ausging, ist in
dem (von Fürst W. zu Löwenstein-Freudenberg erstatteten) Berichte dahin aus-
gesprochen:
„Zu § 100. Junhaltlich des Entwurfs der Zweiten Kammer sind die in dem
Regierungsentwurf hier aufgeführten Korporationsschulen mit Stillschweigen über-
gangen.“
„Diese Auslassung scheint uns aber nicht korrekt, und kann zu allerlei denk-
baren Interpretationen Anlaß geben, sowie auch als Mittel zur Agitation benutzt,
ja sogar als eine Art Beleidigung aufgefaßt werden. Will der Staat keine solche
Schulen dulden, so schiene es uns angemessen, dies auch in dem vorliegenden Gesetz
auszusprechen. Mit einem gewissen Necht würden andernfalls die Korporationen
und Stiftungen, unter Beobachtung der für Privaterziehungsanstalten vor-
geschriebenen Formen und Garantieen auch ihrerseits Elementarschulen zu gründen
sich für berechtigt halten können. Wir würden aber, wie wir solches im allgemeinen
Teil bereits erörtert haben, es als eine Rechtsverletzung tief bedauern, wenn die
Stiftungen und Korporationen gesetzlich von aller Teilnahme am Volksunterricht
ausgeschlossen würden. Ebensowenig können wir ihnen aber gleiche Befugnisse
mit und neben den Volksschulen einräumen, müssen vielmehr auf gewisse Garantieen
bedacht sein, um den Fortbestand der Volksschulen sicher zu stellen. Eine
genügende Garantie erblicken wir nun für die Errichtung von Volksschulen von-
seiten weltlicher Korporationen und Stiftungen in der Staatsgenehmigung, und
vonseiten kirchlicher Korporationen und Stiftungen in der Bestimmung, daß den-
selben die Errichtung von Erziehungsanstalten nur aufgrund eines speziellen Gesetzes.
gestattet sein soll. Die hohe Kammer würde dann in jedem einzelnen Falle Gelegen-
heit haben, sich darüber auszusprechen, ob sie eine derartige kirchliche Korporations-
schule will oder nicht, und die Regierung ihrerseits würde, wenn sie in un-
ruhigen Zeiten von der einen oder anderen Seite gedrängt sein sollte, an den
Kammern einen Halt haben, resp. eine Stütze finden, um etwaigen Ausschreitungen
zu begegnen.“
3. [Korporationsschulen durch Mittelspersonen.] In dem
allgemeinen Teile des nämlichen Berichtes findet sich folgende hierher bezügliche-
Außerung:
„Nachdem in dem Gesetzentwurf der Zweiten Kammer Korporationen und
Stiftungen gar nicht genannt sind, so stünde es ihnen frei, diese Auslassung nach.
ihrem Sinne auszulegen. Möglicherweise hätten sie glauben können, mit Beobachtung
der äußerlichen Formen dieselben Rechte wie Privatpersonen zu besitzen und hätten
mit Umgehung des Gesetzes unter Vorschiebung einer physischen Person ihr Ziel auch-
erreichen können, aber in heimlicher Weise und möglich in feindseliger Richtung. Die
munausbleibliche Folge hiervon würde eine fortgesetzte Agitation seitens jener kirchlichem
Vereinc sein, getragen durch die gerechte Empfindlichkeit über verletztes Recht, während-