Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VII. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. § 116. 287 
an Volksschulen — statthaft sei? Die Bejahnng dieser letzteren Frage ergab sich 
— unter der Voraussetzung, daß überhaupt Frauen als Lehrerinnen an Volksschulen 
verwendet werden dürfen — einerseits aus der Thatsache, daß die Institutsfrauen in 
Beziehung auf ihre Befähigung zum Lehr= und Erziehungsfach staatlich geprüft waren 
(Artikel 8 des Regulativs von 1811), andererseits aus der Auffassung der Staats- 
regierung, daß die Institute nicht Anstalten religiöser Orden oder ordensähnlicher 
Kongregationen seien. 
Deu Mitgliedern der bei Crlassung des Gesetzes vom 18. September 1876 
vorhandenen Lehr= und Erziehungsinstitute wurde daher Verwendung als Lehrerinnen 
an der Mädchen-Volksschule, welche in den betreffenden Gemeinden an die Stelle der 
Elementarschule des Instituts zu treten hatte, angeboten. Wo dieses Angebot Annahme 
fand, wurden die Lehrstellen an der Mädchenvolksschule der Mehrzahl nach mit Lehr- 
frauen aus dem als Korporation fortbestehenden Institut besetzt. Mehrere Institute 
aber, deren Mitglieder die Mitwirkung bei dem Unterricht an einer nach Vorschrift 
der Staatsgesetze eingerichteten Volksschule verweigerten, oder dieselbe von unzulässigen 
Bedingungen abhängig machten, deren Aufgabe aber stiftungsgemäß ausschließlich 
in der Erteilung eines die Volksschule vertretenden Unterrichts bestand, wurden auf- 
gehoben, und deren Vermögen wurde als (weltliche) Stiftung — gewidmet für den 
öffentlichen Volksschulunterricht der Katholischen Weiblichen Ingend der Gemeinde, 
in welcher das betr. Institut bestanden hatte — erklärt. 
 
	        
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