Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VIII. Volksschullehrer als Leher an anderen Anstalten. 
§ 117, 118. 289 
betreffend die Rechtsverhältnisse der an Mittelschulen für die weibliche Jugend an- 
gestellten Lehrerinnen, welches Gesetz nach Artikel IX des Gesetzes vom 13. Mai 
1892 — § 151, Ziffer 2, c des E.U. G. — auf 1. Mai 1892 außer Wirksamkeit 
getreten ist. « 
DesweitereniftinAbf.1desg117E.U.G.auchdicetatmäßigeAnstellung 
von Lehrerinnen an Lehrerbildungsanstalten (Lehrerinnenseminaren), sowie an Blinden— 
und Taubstummenanstalten für rechtlich statthaft erklärt. 
2. Nach den „für die etatmäßigen Lehrer an der betreffenden Anstalt überhaupt 
geltenden Bestimmungen“ (§ 117, Absatz 4) richtet sich nicht allein die Bestreitung 
der Ruhe= und Unterstützungsgehalte, sondern auch die Bestreitung des Aufwandes 
für Aktivitätsgehalt, für Stellvertretung und Diensthilfe, sowie ferner die Zuständig- 
keit und das Verfahren hinsichtlich der Anstellung solcher Lehrer (Lehrerinnen). 
Vgl. hierüber: 
Etatgesetz — in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 1888 — 
Artikel 16, Absätze 1 und 2 (Ruhe= und Unterstützungsgehalte), Artikel 17, 
Absätze 1 und 2 (Versorgungsgehalte für Hinterbliebene). 
Joos, Mittelschulen 2c. 2c., S. 142 ff. (Gelehrtenschulen), S. 205 ff. 
und S. 308 ff. (Real-Mittelschulen), S. 362 ff. (Mittelschulen für die 
weibliche Ingend.) 
3. [Handarbeitslehrerinnen.] Auch Lehrerinnen für weibliche Hand- 
arbeiten können an den in § 117 des E. U.G. aufgeführten Lehranstalten etatmäßig 
angestellt werden, sofern die betreffenden im übrigen die Voraussetzungen des 8 9 
der landesh. Verordnung vom 17. Juli 1892 (betreffend die Anwendung des Beamten- 
gesetzes auf die Lehrer an Volksschulen) erfüllen. Als selbstverständlich ist anzusehen, 
daß Lehrerinnen der in Frage stehenden Kategorie nur die Bezüge einer Haupt- 
lehrerin an Volksschulen (§ 39 letzter Absatz des E. U.G.) erhalten können, sowie daß 
jeweils eine im Staatsvoranschlag genehmigte Stelle vorhanden ist. Unterrichts- 
ministerium, 15. April 1898 Nr. 8574. 
8 118. 
Die Eigenschaft etatmäßiger Beamten mit den Rechten eines Volks— 
schulhauptlehrers kann solchen zur Anstellung in Hauptlehrerstellen an Volks- 
schulen befähigten Lehrern (Lehrerinnen) durch die Oberschulbehörde verliehen 
beziehungsweise vorbehalten werden, welchen an Rettungsanstalten für sittlich 
verwahrloste oder für schwachsinnige Kinder, an Waisenhäusern oder an 
anderen in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohle dienenden Lehr= oder 
Erziehungsanstalten von Gemeinden oder sonstigen Körperschaften oder von 
Stiftungen eine Lehr= oder Erziehungsthätigkeit in unwiderruflicher Weise 
übertragen ist. 
Die Verleihung darf nur stattfinden, sofern: 
a. die Ermächtigung zur Besetzung der Stelle mit einem etatmäßigen 
Beamten im Staatsvoranschlag erteilt ist; 
b. die Körperschaft oder Stiftung, deren Unternehmen die Anstalt ist, 
in rechtsverbindlicher Weise die Verpflichtung zur Zahlung von 
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