Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

20 I. Geschichtliche Einleitung. 
der Witwen= und Waisen-Benefizien 69, das einzelne Benefizium jährlich 
36 fl., das Kapitalvermögen der Anstalt etwa 418000 fl. 
Die (Haupt-) Lehrer in den altbadischen Landesteilen waren zur Teil- 
nahme an den dort vorhandenen Witwen= und Waisen-Versorgungs-An- 
stalten — deren Haupteinnahme in den Beiträgen der Teilnehmer bestand — 
verpflichtet. In den übrigen Landesteilen waren mittellose Hinterbliebene von 
Volksschullehrern lediglich auf die allgemeine Armennnterstützung angewiesen. 
Verhandlungen wegen einer auf das ganze Land sich erstreckenden Unter- 
stützungskasse für die „Relikten“ von Volksschullehrern wurden zwar schon im 
Jahre 1813 gepflogen; dieselben hatten aber bis zum Jahre 1835 nur den 
Erfolg, daß von den im Budget für 1831 und 1832 bewilligten 30000 fl. 
zur Gründung von Witwenkassen für die noch in keinem solchen Verband 
befindlichen Schuldienste die Summe von 12000 fl. (4000 fl. für den 
cvangelischen, 8000 fl. für den katholischen Religionsteil) bestimmt, und daß. 
erstmals im Budget für die Jahre 1833 und 1834 „zur Unterstützung 
dürftiger Witwen und Waisen von Schullehrern“ ein jährlicher Beitrag von 
2000 fl. bewilligt wurde.
	        
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