Heunter Titel.
übergangs= und Vollzugsbestimmungen.
8 121.
Das gegenwärtige Gesetz tritt nach Maßgabe der in den nachfolgenden
Paragraphen enthaltenen näheren Bestimmungen mit dem 1. Mai 1892
in Kraft.
J. Behandlung der am 1. Mai 1892 bereits im Sthuldienste
verwendeten Lehrer.
a. Gehaltsverhältnisse.
Aus der Begründung zum Gesetzentwurf vom 26. Dezember 1891, betreffend-
Anderungen des Gesetzes über den Elementarunterricht (ständ. Verhdlgen., 1891/92,
II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 118):
Bei Aufstellung der Bestimmungen zur überleitung der Volksschullehrerbezüge
aus der bisherigen Gestaltung in die künftige sind im allgemeinen die in §§ 20 und.
22 der Beamtengehaltsordnung vom 24. Juli 1888 zum Ausdruck gelangten Grund-
sätze leitend gewesen. Für die Ausführung im einzelnen aber mußten Abweichungen
von den „Übergangsbestimmungen“ jener Gehaltsordnung hauptsächlich aus zwei Ge-
sichispunkten sich ergeben. Zunächst kommen inbetracht die weitgehenden Verschieden-
heiten, die in Beziehung auf das dienstliche Einkommen bisher bestanden zwischen den
Beamten, für welche die Gehaltsordnung von 1888 erlassen worden ist, einerseits
und den Volksschullehrern andererseits. Während bei den ersteren, wenigstens bei
der großen Mehrzahl derselben, schon vor Einführung der Beamtengesetzgebung von
1888 das Diensteinkommen in einem einheitlichen „Gehalt“ bestand, welcher von einem
(festgesetzten oder herkömmlichen) Anfangsbetrage bei fortschreitender Dauer der
Dienstzeit durch mehr oder minder regelmäßig eintretende „Zulagen“ bis zu einem
(ebenfalls festgesetzten oder herkömmlichen „Gehaltsmaximum“ sich erhöhte, setzte sich.
das Diensteinkommen eines Volksschullehrers aus mehreren Bestandteilen zusammen,
von denen jeder einzelne in Beziehung auf Höhe und auf Veränderungen seinen
eigenen Regeln folgte.
Der feste Gehalt richtete sich nach der Ortsklasse der Stelle und bei Schulen.
mit mehreren Hanptlehrerstellen nach der Nangfolge dieser Stellen; Veränderungen
(Erhöhung oder Verminderung) konnte nur eintreten durch Versetzung eines Lehrers.