Titel IX. Übergangs= und Vollzugsbestimmungen. 8 121. 295
auf eine Schulstelle anderer Ortsklasse oder durch Vorrücken auf eine in der Reihen-
folge höher stehende Stelle an derselben Schule, oder durch Versetzung der Schule in
eine andere (höhere) Ortsklasse. Für die Höhe des Schulgeldbezugs war maß-
gebend der Betrag des Einzelschulgeldes (bisheriges Gesetz § 53), die Zahl der
Schulkinder und die Zahl der am Schulgeldbezug teilnehmenden (Haupt= und Unter-)
Lehrer; Veränderungen konnten sich ergeben durch Hinauf= oder Herabsetzung des
Einzelschulgeldes, durch Zu= oder Abnahme der Zahl der Schulkinder, durch Zu-
oder Abgang von Lehrerstellen, Verwandlung von Unterlehrer= in Hauptlehrerstellen
oder umgekehrt (bisheriges Gesetz § 54). Nur für das Einkommen aus „Personal-=
zulagen“" (bisheriges Gesetz § 59) war die Dauer einer an derselben Schule zu-
zubringenden Dienstzeit maßgebend, und blos in Beziehung auf diesen — nur für
einzelne Lehrer und unter bestimmten Voraussetzungen eintretenden — Einkommensteil
war eine Art „Gehaltsmaximum“, d. h. ein mit solchen Personalzulagen
erreichbarer Höchstbetrag des Gesamteinkommens (1400 Mk.) bestimmt. Ein An-
fangsgehalt beziehungsweise Anfangseinkommen bestand für Hauptlehrer an Volks-
schulen nicht: dem einen konnte beschieden sein, auf Stellen unterster Klasse, bei einem
über den geringstmöglichen Betrag sich nicht oder wenig erhebenden Einkommen eine
lange Dienstzeit zuzubringen; einem andern konnte durch Umstände verschiedener
Art, z. B. durch Präsentation seitens einer Stadtbehörde, schon bei der ersten An-
stellung als Hauptlehrer ein das „Maximum“ des § 59 des bisherigen Gesetzes
übersteigendes Einkommen zufallen.
Auch „Zulagen"“ im Sinne der Beamten-Gehaltsordnung kamen (von den
„Personalzulagen“ des § 59 des bisherigen Gesetzes abgesehen) bei den Volksschul-
hauptlehrern nicht vor: Die Einkommenserhöhungen, wo einem Lehrer solche zuteil
wurden, entstanden aus Thatsachen, die — unabhängig von der Dauer der Dienst-
zeit — auf den einen oder den andern Einkommensbestandteil, oder auf mehrere zu-
gleich ändernd einwirken konnten. In letzterem Fall konnte die ändernde Thatsache
bei jedem Einkommensbestandteil in der Nichtung einer Erhöhung, oder bei dem
einen Bestandteil erhöhend, bei dem andern vermindernd sich äußern. Beispielsweise
konnte die Versetzung eines Lehrers an eine andere Schule demselben gleichzeitig einen
höhern festen Gehalt und höheren Schulgeldbezug, oder höheren Gehalt neben ge-
ringerem Schulgeldbezug, oder zwar höhern Gehalt und höheres Schulgeld, aber
Verlust einer bis dahin bezogenen Personalzulage einbringen. So muß im Einzel-
falle durch Rechnung ermittelt werden, ob und in welchem Betrage eine Veränderung
in der Stellung eines Lehrers für diesen eine „Zulage“ beziehungsweise eine Ver-
besserung im Ganzen zur Folge hatte, und die etwa sich ergebende Verbesserung
kann einen ganz geringfügigen, aber auch einen verhältnismäßig bedeutenden Betrag
ausmachen.
Das zweite Moment, welches für eine im Vergleich zum allgemeinen Beamten-
recht abweichende Gestaltung der „übergangsbestimmungen“ inbetracht kam, war der
Umstand, daß nach übereinstimmenden Kundgebungen von Regierung und Volks-
vertretung die Neuordnung der Verhältnisse der Volksschullehrer diesen — und zwar
vorzugsweise denjenigen derselben, die bei der bisherigen Ordnung jener Verhältnisse
im Diensteinkommen auf den untersten Stufen zurückgeblieben sind — zugleich eine
wirkliche und sofortige Verbesserung auch ihrer Aktivitätsbezüge bringen soll.
Aus den vorstehend dargelegten Gesichtspunkten ergaben sich folgende in den 88
123 bis 129 des Entwurfs zum Ausdruck gelangte Abweichungen von dem Inhalte
der Ubergangsbestimmungen der Beamten-Gehaltsordnung: