298 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
Diese Verpflichtung der Gemeinde tritt jedoch nur ein, wenn und soweit
a. der nach § 52 dieses Gesetzes bemessene Beitrag der Gemeinde an
die Staatskasse nicht ausreicht zur Deckung der nach § 53 Ziffer 1
und 2 von der Staatskasse für die Schule der betreffenden Gemeinde-
zu leistenden Zahlungen, und
b. die liberschreitung des in § 39 bestimmten künftigen Höchstbetrages
des Einkommens an Gehalt Folge einer von der Gemeinde freiwillig.
gewährten Gehaltserhöhung (bisheriges Elementarunterrichtsgesetz
§ 75) oder der Einführung eines den gesetzlichen Mindestbetrag
(bisheriges Elementarunterrichtsgesetz § 53) übersteigenden Schul-
geldsatzes war.
□-
—
125.
1
1. Hauptlehrern (Hauptlehrerinnen), welche als solche eine dreijährige
Dienstzeit bis zum 1. Mai 1892 bereits zurückgelegt haben, kann auf diesen
Tag im Falle des § 124, 1 auch noch die Anfangszulage, im Falle des.
l124, 2 diese Zulage in dem bis zur Ergänzung des Gehaltes auf 1200 Mk.
etwa erforderlichen Betrage bewilligt werden.
Fiel der Anfang der Dienstzeit als Hauptlehrer (Hauptlehrerin) auf
einen zwischen 30. April 1889 und 1. Mai 1892 liegenden Zeitpunkt, kann
die Anfangszulage — im vollen beziehungsweise in dem zur Ergänzung des-
Gehaltes auf 1200 Mk. erforderlichen Betrage — nach Zurücklegung einer
dreijährigen Dienstzeit gewährt werden.
2. Für die weiteren (ordentlichen) Zulagen laufen die Fristen
a. bei Lehrern, welche die volle Aufangszulage (100 Mk.) erhielten:
vom Tage des Eintritts in den Bezug derselben; 6
b. bei Lehrern, welchen nur ein Betrag von weniger als 100 Mk.
— zur Ergänzung des 1100 Mk. bereits überschreitenden Ein-
kommens auf 1200 Mk. — zugefallen: vom Zeitpunkt des
Eintritts in den Bezug des durch Teilzulage ergänzten Einkommens-
betrages.
8 126.
1. Hauptlehrer, welche als solche bis zum 1. Mai 1892 eine-
mindestens sechsjährige Dienstzeit zurückgelegt haben, können auf diesen Tag
oder den betreffenden späteren Zeitpunkt erstmals ordentliche Zulagen er—
halten, sobald die Frist von drei Jahren seit der letzten Einkommenserhöhung.
umlaufen ist.
2. Als Einkommenserhöhung ist anzusehen jede Verbesserung, welche
dem Betreffenden durch Erhöhung seines festen Gehaltes (Versetzung an eine