Titel IX. Ubergangs= und Vollzugsbestimmungen. 8§#§ 1256, 127 u. 128. 299
andere Schule, Vorrücken an derselben Schule, Neuregelung des festen Ge-
haltes infolge Versetzung der Schule in eine andere Klasse) oder durch Be-
willigung einer Personalzulage, eventuell beides gegeneinander gerechnet, zu-
gefallen ist.
Dabei gilt die Aufbesserung, welche zufolge der Vorschriften in
Artikel III Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1888 auf 1. Jannar 1890
zur Ergänzung einer bereits vor diesem Zeitpunkt gewährten Personalzulage-
auf 100 Mk. bewilligt wurde, nur gemeinsam mit dem vorher bewilligten
Teil der Personalzulage als Einkommenserhöhung, unterbricht sonach den
Fristenlauf nicht.
Ebenso ist eine Personalzulage, welche nur in dem zur Aufpbesserung
einer vorausgegangenen Gehaltserhöhung auf 100 Mk. erforderlichen
Betrag bewilligt worden ist, mit dieser Gehaltserhöhung zusammen als.
eine vom Zeitpunkt der letzteren datierenden Einkommenserhöhung zu be-
handeln.
3. Beträgt die letzte Einkommenserhöhung (Ziffer 1) nicht volle 100 Mk.,
wird dieselbe auf 1. Mai 1892 bis zu diesem Betrage ergänzt, ohne daß
im übrigen der (von der letzten Einkommenserhöhung an zu rechnende)
Fristenlauf unterbrochen würde.
4. Die Zulage (Ziffer 1—3) darf — auch im Falle des § 125, 2, b.
— nur gewährt werden, wenn beziehungsweise soweit durch dieselbe der
Gehalt nicht über den in § 124 Ziffer 2 bezeichneten Betrag erhöht wird.
5. Für die weiteren ordentlichen Zulagen laufen die Fristen vom
1. Mai 1892 beziehungsweise von dem späteren Zeitpunkte an, auf welchen.
die erstmalige (ordentliche) Zulage (Ziffer 1—3) bewilligt wird.
8 127.
Sofern ein Hauptlehrer bei fernerer Anwendung der Bestimmungen in
8 59 des bisherigen Gesetzes ein höheres Einkommen erhielte, als der nach
§§ 123—126 berechnete Gehalt beträgt, wird demselben der Mehrbetrag
als Nebengehalt gewährt.
Dieser Nebengehalt wird in die nächstfolgende Zulage eingerechnet.
8 128.
Die erste aufgrund dieses Gesetzes einem Hauptlehrer — auf den
1. Mai 1892 oder auf einen späteren Zeitpunkt — zu gewährende Zu-
lage beziehungsweise Aufbesserung wird soweit erhöht, als erforderlich ist,
um den Gehalt auf die nächst höhere, durch 10 teilbare Summe, auf-
zurunden.