300 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
129.
Hauptlehrern, deren nach Maßgabe der §8 124 bis 128 bemesseuer
Gehalt auf den Tag der Zurücklegung einer fünfzehnjährigen Dienstzeit als
Hauptlehrer 1300 Mk. nicht erreicht, wird auf den angegebenen
Tag — beziehungsweise auf 1. Mai 1892 — der Gehalt auf 1300 Mk.
erhöht, ebenso bei 20 Hauptlehrerjahren auf 1400 Mk., bei 25 auf 1500
Mk., bei 30 auf 1600 Mk., bei 35 auf 1700 Mk., bei 40 auf 1800 Mk.,
bei 45 auf 1900 Mk. und endlich bei 50 Hauptlehrerjahren auf 2000 Mk.
Eine Anderung im Laufe der Fristen für die ordentlichen Zulagen
tritt in diesem Falle nicht ein.
In dem Regierungsentwurfe hatte § 129 folgenden Wortlaut:
Hauptlehrern, deren nach Massgabe der 88 124 bis 128 bemessener
Gehalt auf den Tag der Zurücklegung einer fünfundzwanzigjährigen
Dienstzeit als Hauptlehrer 1400 Mk. nicht erreicht, kann auf den an-
gegebenen Tag — beziehungsweise auf 1. Mai 1892 — der Gehalt bis zu
00 Mk. erhöht werden. Eine Anderung im Laufe der Fristen für die
ordentlichen Zulagen tritt in diesem Falle nicht ein.
Die obige Fassung (Text) ist das Ergebnis der ständischen Beratungen, bei
welchen insbesondere die Kommission der II. Kammer den Standpunkt vertrat, daß
die Ubergangsbestimmungen, soweit sie die älteren Lehrer betreffen, „ganz
unzureichend“ seien. In dem Kommissionsbericht des Abgeordneten Weygold war
hierüber (Beilagenband IV, S. 512) bemerkt:
„Nach § 129 sollen diejenigen Hauptlehrer, welche 25 Hauptlehrerdienstjahre,
also etwa 53—55 Lebensjahre hinter sich haben, aber an Gehalt, Schulgeld und
Personalzulage zusammen noch nicht 1400 Mk. beziehen, auf diesen Betrag gestellt
werden. Zu diesem Zwecke ist für die Beteiligten — es sind im ganzen 122 — die
Summe von 10 762 Mk., für den einzelnen also durchschnittlich die Summe von
88 Mk. 19 Pfg. vorgesehen. Wer schon jetzt 1400 Mk hat, der bekommt nichts,
auch wenn er 70 Jahre alt wäre. Das ist offenbar unbillig. Nachdem seiner Zeit
die Beamten nicht sofort in den Beharrungszustand gestellt worden sind, kann
allerdings bei den Lehrern eine Ausnahme nicht gemacht werden. Dann sollte aber
wenigstens der Ubergang ein solcher sein, daß diejenigen Männer, welche ihr Leben
lang sehr wenig gehabt haben und nun am Abend ihrer Thätigkeit angelangt sind,
die Vorteile der neuen Gehaltsregelung doch noch einigermaßen zu fühlen bekämen.“
Durch das Gesetz vom 17. September 1898, Artikel II, Ziffer 4 — s. Zusätze
zu § 133 — hat sodann mit Wirkung vom 1. Jannar 1899 an die llbergangs-
bestimmung des § 129 eine nochmalige Ausdehnung zugunsten der älteren Lehrer
dadurch erfahren, daß, soweit erforderlich durch außerordentliche Zulagen, der Gehalt
erhöht wird: auf 1800 Mk. nach 24jähriger, auf 1900 Mk. nach 27jähriger, und auf
den Höchstbetrag von 2000 Mk. nach dreißigjähriger Dienstzeit. Auch diese Anderung
ist aus einer Anregung seitens der Kommission der II. Kammer hervorgegangen.
Zur Begründung des Antrages auf Zustimmung wurden in dem (durch Geheimrat
Joos) der I. Kammer erstatteten Kommissionsberichte ausgeführt: