Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IX. Ubergangs= und Vollzugsbestimmungen. 8 133. 303 
§ 133. 
Einem Lehrer, welcher vor dem 1. Mai 1892 auf die ihm über- 
tragene Hauptlehrerstelle mit Genehmigung der Oberschulbehörde verzichtet 
hat (früheres Elementar-Unterrichts-Gesetz § 85 letzter Absatz), kann bei 
späterer etatmäßiger Wiederanstellung anstatt des in § 39 dieses Gesetzes 
bestimmten Anfangsgehaltes ein nach § 132, 2 bemessener Gehalt bewilligt 
werden. 
  
Nachdem durch Gesetz vom 17. September 1898 mit Wirkung vom 
1. Jannar 1899 an eine Anderung des § 39 des E.U.G. (in der Fassung des Ge- 
setzes vom 13. Mai 1892) dahin erfolgt war, daß der Betrag der einzelnen Zulage 
von 100 Mk. auf 150 Mk. erhöht und die Frist für die erste (Anfangs-) Zulage 
von drei Jahren auf zwei Jahre herabgesetzt wurde (vergl. S. 65 und 
S. 128 dieser Schrift), mußten neuerdings Bestimmungen getroffen werden zur 
Uberleitung der Bezüge der Volksschulhauptlehrer, wie dieselben aufgrund des Ge- 
setzes vom 13. Mai 1892 bis zum 31. Dezember 1898 sich gestaltet hatten, in den 
aus dem Gesetze vom 17. September 1898 sich ergebenden Zustand. Diese neuerlichen 
Ubergangsbestimmungen sind enthalten in den Artikeln II, III und IV des Gesetzes 
vom 17. September 1898, welche lauten: 
Artikel II. 
1. Die Gehaltszulage, die ein Hauptlehrer nach den bisherigen Vor- 
schriften auf 1. Januar 1899 zu erhalten hatte, wird ihm auf diesen 
Zeitpunkt in unveründertem Betrage gewährt. 
2. Wo die Gehaltszulage, auf die ein Hauptlehrer am Schlusse des 
Jahres nach den bisherigen Vorschriften Anwartschaft hatte, auf einen 
spüteren Zeitpunkt als auf 1. Januar 1899 angefallen wäre, erhält er mit 
Wirkung vom 1. Januar 1899 den Teilbetrag jener Zulage, der sich nach 
dem Verhältnis des bis dahin abgelaufenen Teiles der bisherigen Zulage- 
frist berechnet, unter Aufrundung der Zulage, soweit nötig, auf die 
nächste durch zehn teilbare Zahl in vollen Mark. 
3. Für diejenigen Hauptlehrer, welche eine Zulage nach Massgabe 
der vorstehenden Bestimmungen erhalten haben, beginnt mit dem 1. Januar 
1899 der Fristenlauf für die Anfangszulage,. 
4. Hauptlehrern, welche als solche eine dreissigjährige Dienstzeit 
zurückgelegt haben und einen Gehalt von weniger als 2000 M. beziehen, 
wird der letztere auf 2000 M. erhöht; ebenso Hauptlchrern mit einer 
27 jährigen Dienstzeit auf 1900 M. und solchen mit einer 24jährigen. 
Dienstzeit auf 1800 M. 
Die Erhöhung auf diese Betrüge tritt, venn der Tag der Zurück- 
legung der bezeichneten Dienstzeit in die beiden ersten Monate des 
Kalendervierteljahres füllt, von dem ersten Tage dieses Vierteljahres an, 
wenn er dagegen in den letzten Monat füllt, von dem ersten Tage des 
nachfolgenden Kalenderrierteljahres an ein. 
Die Frist für den Lauf der Anfangszulage und der ordentlichen 
Zulagen wird durch diese Gehaltserhöhung nicht unterbrochen.
	        
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