Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IX. Übergangs= und Vollzugsbestimmungen. § 134. 305 
schlag) der Gehalt nur bis zu dem Betrage des in § 123 bezeichneten 
Einkommens — unter Einbehaltung der Aufbesserungen beziehungsweise 
Zulagen, welche sonst auf 1. Mai 1892 oder später dem betreffenden Lehrer 
zufallen würden. 
3. Hauptlehrer, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für Bei- 
behaltung des Gütergenusses beziehungsweise Naturalien-Bezugs sich ent- 
schieden haben, können denselben nach mindestens halbjähriger Kündigung 
auf den nächstfolgenden 23. April oder 23. Oktober der Gemeinde abtreten. 
Die Abtretung kann nur im ganzen (inbegriffen sowohl die von dem be- 
treffenden Lehrer bisher genutzten Güter, als die von ihm bezogenen Natu- 
ralien) geschehen. 
Die vom Gütergenuß zurückgetretenen Lehrer sind in erster Reihe be- 
rechtigt, die pachtweise Uberlassung der abgetretenen Liegenschaften zu verlangen 
(§§ 64 bis 67 dieses Gesetzes). 
14. Die Abrechnung zwischen dem vom Gütergenuß oder Naturalien- 
bezug abtretenden Lehrer einerseits und der Gemeinde andererseits richtet 
sich Unach den Vorschriften, durch welche die Abrechnung über das Einkommen 
einer Schulstelle bei Dienstveränderungen bis 1. Mai 1892 geordnet war. 
  
1. Vgl. Zusatz zu § 58, Zusatz 2 zu § 62, Zusätze zu §§ 63, 64 und 74 d. 
G. — S. 164, 176, 178, 192 dieser Schrift. 
Nach § 62 des E.. G. (vom 13. Mai 1892) wären vom 1. Mai 1892 ab mit 
den sogenannten Dotationseinkünften überhaupt auch die in Naturalien bestehenden 
sogenannten Schulkompetenzen sowie die Erträgnisse etwaiger Schulgüter für die Ge- 
meindekassen zu vereinnahmen gewesen. 
Da indessen vielfach der wirkliche Wert der Naturalien oder der Güternutzung 
höher war, als der Anschlag, mit welchem diese Einkommensteile dem im Bezuge 
beziehungsweise Genusse befindlichen Lehrer angerechnet waren (Gesetz vom 8. März 
1868 § 49), wäre der Fall denkbar gewesen, daß die durch Abtretung des Kompetenz- 
bezuges beziehungsweise Gütergenusses an die Gemeinde für einen Lehrer sich er- 
gebende Einbuße einen höheren Betrag ausmacht, als die Erhöhung des nach 
§ 123 berechneten Einkommens, welche dem betreffenden Lehrer auf den 1. Mai 1892 
oder später aufgrund des neuen Gesetzes zuteil werden konnte. Zur Vermeidung 
derartiger Benachteiligungen sollte daher ein solcher Lehrer auf sein Verlangen im 
Naturalienbezug beziehungsweise Gütergenuß belassen werden. Er konnte jedoch 
billigerweise nicht verlangen, vor Amtsgenossen, die eines ähnlichen Vorteils ent- 
behrten, in der Weise bevorzugt zu werden, daß er zu dem ihm verbleibenden Vor- 
teil eines unter dem wirklichen Wert veranschlagten Naturalienbezugs beziehungsweise 
Gütergenusses auch noch dieselben Aufbesserungen wie die nicht in gleicher Lage be- 
findlichen Lehrer erhalte. 
Die in Anwendung des neuen Gesetzes zu bewilligenden Aufbesserungen und 
Zulagen sollen deshalb einem im Gütergenuß beziehungsweise Naturalienbezug ver- 
bleibenden Lehrer zwar im Einkommensanschlag (für die Berechnung des künftigen 
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