Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

306 II. Gesetz über den Elementarunterrricht. 
Ruhe= und des Hinterbliebenenversorgungsgehaltes sowie der Fristen für die späteren 
Zulagen) gutgeschrieben, aber als wettgeschlagen durch den Mehrwert der Naturalien 
und des Gütergenusses so lange angesehen und behandelt werden, als nicht der be- 
treffende Lehrer freiwillig sich zur Abtretung der Kompetenzen 2c. an die Gemeinde 
entschließt. Zu berechnen, was vorteilhafter ist, die Fortsetzung des Naturalien= 
bezuges beziehungsweise Gütergenusses, oder der volle Bezug des nach der neuen 
Lehrer-Gehaltsordnung festgestellten Gehaltes, soll lediglich dem Lehrer selbst über- 
lassen sein. 
Selbstverständlich müßte einem Hauptlehrer, welcher cinen unter der Herrschaft 
des früheren Gesetzes erworbenen Gütergenuß fortsetzt, auch die im bisherigen Ge- 
nußrecht enthalten gewesene Befugnis zur Verpachtung fernerhin verbleiben, so lange 
nicht etwa das Verhältnis in einen den §§ 64—67 des neuen Gesetzes zu unter- 
stellenden Pacht umgewandelt wird. 
(Ständ. Verhandlungen, 1891/92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 120.) 
2. Abrechnung zwischen Lehrer und Gemeinde: Ministerial- 
verordnung vom 26. Jebruar 1869, betreffend die Abrechnung über das Einkommen 
einer Schulstelle bei Dienstveränderungen. — Ges. u. V. Bl., 1869, S. 32; Joos, 
Elementarunterricht, Ausgabe von 1879, S. 404. 
* 135. 
Auf Verpachtungen von Schulgütern (bisheriges Elementar-Unterrichts- 
Gesetz § 51) durch einen zur Zeit des Vertragsabschlusses gemäß § 134 
genußberechtigten Hauptlehrer finden beim Abtreten des betreffenden Lehrers 
vom Gütergenuß die Bestimmungen der Landrechtsätze 1429, 1430, 1430 a 
sinngemäße Anwendung. 
  
An die Stelle der Sätze 1429, 1430, 1430 a (verbunden mit 595) des früheren 
Badischen Landrechts werden für die Zeit nach dem 31. Dezember 1899 die Be- 
stimmungen in § 1056 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu treten haben. Für Pacht- 
verhältnisse, welche am 1. Jannar 1900 bereits bestanden, bleiben die landrechtlichen 
Bestimmungen weiterhin maßgebend. Die Kündbarkeit richtet sich somit auch ferner 
nach L.N.S. 1430 a; erfolgt jedoch nach Abtreten des Lehrers vom Gütergenuß die 
Kündigung seitens der Gemeinde nicht auf den nächstfolgenden 23. Oktober (mit ein- 
jähriger Frist), so bestimmt sich von da an die weitere Dauer des Pachtverhältnisses 
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. — (Reichs-) Einführungsgesetz 
zum B. G. B., Artikel 170 und 171. 
b. Ruhegehalte. 
8 136. 
Ein Lehrer, welcher bis zum 1. Mai 1892 einen Rechtsanspruch auf 
lebenslänglichen Ruhegehalt für den Fall der Zuruhesetzung bereits erdient 
hat, erhält bei seiner späteren Versetzung in Ruhestand als Ruhegehalt
	        
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