306 II. Gesetz über den Elementarunterrricht.
Ruhe= und des Hinterbliebenenversorgungsgehaltes sowie der Fristen für die späteren
Zulagen) gutgeschrieben, aber als wettgeschlagen durch den Mehrwert der Naturalien
und des Gütergenusses so lange angesehen und behandelt werden, als nicht der be-
treffende Lehrer freiwillig sich zur Abtretung der Kompetenzen 2c. an die Gemeinde
entschließt. Zu berechnen, was vorteilhafter ist, die Fortsetzung des Naturalien=
bezuges beziehungsweise Gütergenusses, oder der volle Bezug des nach der neuen
Lehrer-Gehaltsordnung festgestellten Gehaltes, soll lediglich dem Lehrer selbst über-
lassen sein.
Selbstverständlich müßte einem Hauptlehrer, welcher cinen unter der Herrschaft
des früheren Gesetzes erworbenen Gütergenuß fortsetzt, auch die im bisherigen Ge-
nußrecht enthalten gewesene Befugnis zur Verpachtung fernerhin verbleiben, so lange
nicht etwa das Verhältnis in einen den §§ 64—67 des neuen Gesetzes zu unter-
stellenden Pacht umgewandelt wird.
(Ständ. Verhandlungen, 1891/92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 120.)
2. Abrechnung zwischen Lehrer und Gemeinde: Ministerial-
verordnung vom 26. Jebruar 1869, betreffend die Abrechnung über das Einkommen
einer Schulstelle bei Dienstveränderungen. — Ges. u. V. Bl., 1869, S. 32; Joos,
Elementarunterricht, Ausgabe von 1879, S. 404.
* 135.
Auf Verpachtungen von Schulgütern (bisheriges Elementar-Unterrichts-
Gesetz § 51) durch einen zur Zeit des Vertragsabschlusses gemäß § 134
genußberechtigten Hauptlehrer finden beim Abtreten des betreffenden Lehrers
vom Gütergenuß die Bestimmungen der Landrechtsätze 1429, 1430, 1430 a
sinngemäße Anwendung.
An die Stelle der Sätze 1429, 1430, 1430 a (verbunden mit 595) des früheren
Badischen Landrechts werden für die Zeit nach dem 31. Dezember 1899 die Be-
stimmungen in § 1056 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu treten haben. Für Pacht-
verhältnisse, welche am 1. Jannar 1900 bereits bestanden, bleiben die landrechtlichen
Bestimmungen weiterhin maßgebend. Die Kündbarkeit richtet sich somit auch ferner
nach L.N.S. 1430 a; erfolgt jedoch nach Abtreten des Lehrers vom Gütergenuß die
Kündigung seitens der Gemeinde nicht auf den nächstfolgenden 23. Oktober (mit ein-
jähriger Frist), so bestimmt sich von da an die weitere Dauer des Pachtverhältnisses
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. — (Reichs-) Einführungsgesetz
zum B. G. B., Artikel 170 und 171.
b. Ruhegehalte.
8 136.
Ein Lehrer, welcher bis zum 1. Mai 1892 einen Rechtsanspruch auf
lebenslänglichen Ruhegehalt für den Fall der Zuruhesetzung bereits erdient
hat, erhält bei seiner späteren Versetzung in Ruhestand als Ruhegehalt