310 II. Gesetz über den Elementarunterrricht.
d. Verhältnisse der nach Maßgabe der Gesetze vom 11. März
1868 und vom 30. Januar 1879 angestellten Lehrer und
Lehrerinnen. v
8 145.
Auf Lehrer, welche nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. März 1868
(in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1874) — betreffend die Rechts—
verhältnisse der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer —
sowie auf Lehrerinnen, die nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. Januar
1879 — betreffend die Rechtsverhältnisse der an Mittelschulen für die weib—
liche Jugend angestellten Lehrerinnen — an Anstalten der in § 117 Abf. 1
bezeichneten Art bei Eintritt des 1. Mai 1892 angestellt sind, kommen von
da an die Bestimmungen der §8§ 30, 31, 117 Absätze 2 und 3, ferner
§6 137 und 138 des gegenwärtigen Gesetzes in Anwendung.
Jeodoch beträgt für diejenigen der im vorhergehenden Absatz bezeichneten
Lehrer, welchen die Rechte des § 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1868.
beziehungsweise Artikel I, b. des Gesetzes vom 25. Juni 1874 verliehen
sind, der Höchstgehalt 3000 Mk.
Die landesherrliche Verordnung vom 7. Februar 1890, betreffend die Auf-
nahme in den staatlichen Dienst, (Ges. u. V. Bl. 1890 S. 97) hatte in einer über-
gangsbestimmung (§ 20) verfügt, daß „von den am 1. Jannar 1890 an Anstalten
der in Abteilung G. 2 (jetzt G. 1) des Gehaltstarifs bezeichneten Art zur Erteilung
von höherem Unterricht angestellten nicht akademisch gebildeten Lehrern“ nur diejenigen
unter die Vorschriften des Beamtengesetzes und der (Beamten-) Gehaltsordnung
fallen sollen, bei welchen gewisse Voraussetzungen zutrafen.
Die Nechts= und Gehaltsverhältnisse derjenigen am 1. Jannar 1890 an anderen
als Volksschulen angestellten nicht akademisch gebildeten Lehrer, „welche hiernach die
Eigenschaft und die Ansprüche etatmäßiger Beamten“ nicht erlangten, sollten sich
auch fernerhin nach Maßgabe des § 1 bezw. des § 2 des Gesetzes vom 11. März
1868 (in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1874) regeln. Auch diesen Lehrern,
sowie den Lehrerinnen, welche aufgrund des (bis dahin neben dem Beamtengesetz
— § 133 — in Wirksamkeit gebliebenen) Gesetzes vom 30. Jannar 1879 an Mittel-
schulen für die weibliche Jugend bereits angestellt waren, „die Eigenschaft und
Ansprüche etatmäßiger Beamten“ zu verschaffen, war der Zweck der Ubergangsbe-
stimmung in § 145 des E. U. G. vom 13. Mai 1892.
In dem Regierungsentwurf lantete der zweite Absatz von 3 145:
Jedoch betragen für diejenigen der im vorhergehenden Absatz be-
zeichneten Lehrer, welchen die Rechte des s 2 des Gesetzes vom 11. Mai5