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314 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
I. Die Verwaltungsgerichte — in erster Instanz der Bezirksrat, in
5weiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof — entscheiden Streitigkeiten des
öffentlichen Rechtes
über Beiträge und persönliche Leistungen Einzelner zu den Kosten
der Volksschulverbände.
II. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz
auf Klagen gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
1. über den zwischen den Beteiligten streitigen Umfang von (Volks-)
Schulverbänden;
2. über dice aus dem Elementarunterrichtsgesetz abzuleitende Verpflichtung.
von Gemeinden und abgesonderten Gemarkungen zu Leistungen für
Unterhaltung von Volksschulen;
3. über die Verpflichtung der Staatskasse zur libernahme eines Anteils.
am Schulaufwand einzelner minder leistungsfähiger Gemeinden.
1. Der Eutscheidung durch „die Verwaltungsgerichte“ waren
nach § 110 Absatz 1 des Elementarnunterrichtsgesetzes vom 8. März 1868 unterstellt
— ohne ausdrückliche Bestimmung darüber, in welchen Fällen die Entscheidung in
erster Instanz durch den Bezirksrat, in zweiter Instanz durch den Verwaltungs-
gerichtshof, und in welchen durch den Verwaltungsgerichtshof als einzige verwal-
tungsgerichtliche Instanz zu erfolgen habe —
Streitigkeiten über die aus diesem Gesctze abzuleitenden Ansprüche
cines Lehrers auf Einkommen oder Ruhegehalt, über die durch Verord-
nung zu regelnde Abrechnung mit dem abzicehenden Lehrer oder den
Rechtsnachfolgern des Verstorbenen, ferner über die Beiträge, welche ein
Lehrer zum Witwen- und Waisenfond oder zur Bezahlung eines ihm
beigegebenen IIilIfslehrers zu entrichten hat, über das Recht anf Witwen-
gehalte, Erziehungsbeiträge und Nahrungsge halte und die Grösse derselben,
ferner über das Recht und die Pflicht zur Immatrikulation bei dem
Witwen- und Waisenfond, sowie über die bei der Witwe während des
Gnadenquartals zu erfüllenden Leistungen.
Durch das Gesetz vom 14. Juni 1884, betreffend die Verwaltungsrechtspflege
wurde — § 47, I — neben einer Reihe anderer Gesetzesbestimmungen auch § 110
des Gesetzes vom 8. März 1868 über den Elementarunterricht für aufgehoben erklärt in
der Unterstellung, daß sämtliche in dem aufgehobenen § 110 als Gegenstände verwal-
tungsgerichtlicher Eutscheidung bezeichneten Streitigkeiten in das Gesetz über die Verwal-
tungsrechtspflege, und zwar teils in § 2 (erste Instanz Bezirksrat, zweite Verwaltungs-
gerichtshof), teils in § 3 (Verwaltungsgerichtshof als erste und letzte Instanz) eingereiht
seien. Die an die Stelle des § 110 des E.U.G. von 1868 getretenen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sind sodann durch die Elementarunterrichtsgesetz-
Novelle vom 13. Mai 1892 teils gegenstandlos geworden und waren deshalb für auf-
gehoben zu erklären, teils mußten sie durch entsprechende Anderungen mit dem neuen
Gesetze in Einklang gebracht werden.