III.
Zuständigkeit der Uerwaltungsbehörden bezüglich
auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
Als Teil des gesamten öffentlichen Unterrichtswesens blieben die Angelegen-
heiten der Volksschule und des deren Aufgabe bildenden „Elementar"“-Unterrichts
bei den verschiedenen Landesorganisationen, welche seit 1803 im Großherzogtum Baden
auf einander gefolgt sind (vergl. geschichtliche Einleitung, S. 13, 23, 27), stets dem
Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern angehörig, bis durch landesh.
Verordnung vom 20. April 1881 (Ges. u. V. Bl. 1881, S. 127) anläßlich der Auf-
hebung des Handelsministeriums das Kultus= und Unterrichtswesen aus dem Geschäfts-
kreise des Ministeriums des Innern ausgeschieden und dem des Ministeriums der
Iunstiz zugeteilt wurde, welches seitdem die Benennung „Ministerium der Iunstiz,
des Kultus und Unterrichts“ führt. Unter „Unterrichtsministerium“
ist somit, wo diese Bezeichnung in Gesetzen, Verordnungen, Erlassen u. s. w. (auch
in dieser Schrift) vorkommt, für die Zeit vom 1. Mai 1881 an das Ministerium
der Justiz, des Kultus und Unterrichts verstanden, während bis dahin das
Ministerium des Innern „Unterrichtsministerium“ war.
Die nachstehend abgedruckte landesherrliche Verordnung vom 26. Juni 1892
hat darüber Bestimmung getroffen, inwieweit die auf dem Gebiete des Elementar-
unterrichtswesens zu treffenden Verwaltungs-Entschließungen und -Entscheidungen
dem Ministerium selbst vorbehalten sein sollen und inwieweit dieselben in Unterord-
nung unter das Unterrichtsministerium zunächst durch andere Behörden bezw. Beamte
zu erfolgen haben.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 26. Juni 1892.)
Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über
den Elementarunterricht betreffend.
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1892 Nr. XXI, Seite 378; Schulv. Bl., 1892,
Nr. XI, Seite 175).
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Derzog von Oähringen.
Nach Ansicht des § 150 des Gesetzes vom 13. Mai 1892, den
Elementarunterricht betreffend, haben Wir — unter gleichzeitiger Auf-