Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Landesh. Verordnung vom 26. Juni 1892. 321 
hebung Unserer Verordnung vom 2. April 1868 — beschlossen und 
verordnen, wie folgt: 
81. 
Die örtlichen Schulbehörden beschließen: 
a. über Nachsichterteilung hinsichtlich des Beginns der Schulpflicht für 
Kinder, welche schwächlich, oder in der Entwickelung zurückgeblieben 
sind (§ 2 Absatz 2 des Gesetzes); 
b. über die Schulpflichtigkeit von Kindern mit körperlichen oder geistigen 
Gebrechen (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes). 
  
SOSrtliche Schulbehörden: § 10 und 11 des Gesetzes — S. 90 und 98. 
Zu § 1, a: Schulordnung vom 27. Februar 1894, § 13 (V, 1). 
Zu § 1, b: Schulordnung, § 14. 
8 2. 
Die Kreisschulräte entscheiden nach Anhören der örtlichen Schul— 
behörden: 
a. über Befreiung von Kindern, welche Privatunterricht erhalten, vom 
Besuche der Volksschule, sowie über die Aufnahme solcher Kinder 
in die Volksschule, wenn der Privatunterricht mangelhaft befunden 
worden (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes): 
b. über die Verteilung der Religionsstunden zwischen dem Geistlichen 
und dem Lehrer im Einverständnis mit der kirchlichen Behörde (§ 22 
Absatz 2 des Gesetzes). 
  
: Schulordnung, 3 12. 
Schulordnung 8§§ 46 bis 48 (insbesondere § 47). 
83. 
Der Oberschulbehörde steht die Entscheidung zu: 
a. über Befreiung oder Ausschluß vom Schulbesuch in den Fällen des 
§ 3 Absatz 2 des Gesetzes; 
b. über Genehmigung der Errichtung oder Aufhebung von Volks- 
schulen (§ 9 des Gesetzes). 
  
Zu § 3, avergl. die Zusätze zu § 3 des Gesetzes — S. 73 ff. 
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