Landesh. Verordnung vom 26. Juni 1892. 321
hebung Unserer Verordnung vom 2. April 1868 — beschlossen und
verordnen, wie folgt:
81.
Die örtlichen Schulbehörden beschließen:
a. über Nachsichterteilung hinsichtlich des Beginns der Schulpflicht für
Kinder, welche schwächlich, oder in der Entwickelung zurückgeblieben
sind (§ 2 Absatz 2 des Gesetzes);
b. über die Schulpflichtigkeit von Kindern mit körperlichen oder geistigen
Gebrechen (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes).
SOSrtliche Schulbehörden: § 10 und 11 des Gesetzes — S. 90 und 98.
Zu § 1, a: Schulordnung vom 27. Februar 1894, § 13 (V, 1).
Zu § 1, b: Schulordnung, § 14.
8 2.
Die Kreisschulräte entscheiden nach Anhören der örtlichen Schul—
behörden:
a. über Befreiung von Kindern, welche Privatunterricht erhalten, vom
Besuche der Volksschule, sowie über die Aufnahme solcher Kinder
in die Volksschule, wenn der Privatunterricht mangelhaft befunden
worden (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes):
b. über die Verteilung der Religionsstunden zwischen dem Geistlichen
und dem Lehrer im Einverständnis mit der kirchlichen Behörde (§ 22
Absatz 2 des Gesetzes).
: Schulordnung, 3 12.
Schulordnung 8§§ 46 bis 48 (insbesondere § 47).
83.
Der Oberschulbehörde steht die Entscheidung zu:
a. über Befreiung oder Ausschluß vom Schulbesuch in den Fällen des
§ 3 Absatz 2 des Gesetzes;
b. über Genehmigung der Errichtung oder Aufhebung von Volks-
schulen (§ 9 des Gesetzes).
Zu § 3, avergl. die Zusätze zu § 3 des Gesetzes — S. 73 ff.
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