324 III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden.
die an der betreffenden Schule angestellten Lehrer und für die dieselbe besuchenden
Schüler, bezw. deren Eltern und Fürsorger. Vgl. die Ausführung in den Annalen
der badischen Gerichte Band XXXIV. (1868) S. 238 ff., anknüpfend an eine S. 235.
daselbst mitgeteilte, von abweichender Anschauung ausgehende Entscheidung des
damaligen obersten Gerichtshofes.
* 6.
Hinsichtlich des Rekurses gegen Entscheidungen und Verfügungen der
in den §§ 1 bis 5 genannten Unterrichtsbehörden kommen die Bestimmungen
der §§ 28 bis 36 und 40 bis 43 der landesherrlichen Verordnung vom
31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, mit der
Maßgabe zur Anwendung, daß Rekurse gegen Entschließungen der örtlichen
Schulbehörden nach § 29 der nämlichen Verordnung zu behandeln und von
dem Kreisschulrat zu erledigen sind, dessen Dienstbezirk die betreffende Schule
zugeteilt ist.
Im Falle des § 69 Absatz 3 des Gesetzes geht die Beschwerde an die-
Staatsverwaltungsbehörde.
1. „Nekursegegen Entschließungenderörtlichen Schulbehörden.)
In § 29 der landesh. Verordnung vom 31. August 1884 („Verfahrensordnung“ —
Ges. u. V. Bl., 1884, Nr. XXXV, S. 385) ist bestimmt:
Als Rekurs im Sinne dieser Verordnung ist nur die Beschwerde-
gegen die Entschliessung einer Staatsbehörde zu betrachten. Reckurse-
und Beschwerden gegen Verfügungen und Anordnungen der Bürger-
meister und Gemeinderäte — — sind an keine besonderen Fristen und
Förmlichkeiten gebunden. Doch ist, wenn scit dem Vollzug der an—
geblich beschwerenden Anordnung schon lünger als ein Jahr verflossen.
ist, die Staatsbehörde befugt, die nähere Prüfung der Beschwerde von.
der Hand zu weisen.
2. Aus diesen sowie aus den weiteren Bestimmungen der Verfahrensordnung
vom 31. August 1884, auf welche in dem obigen § 6 Bezug genommen ist, ergeben.
sich für die nachstehend erwähnten einzelnen Arten von Entscheidungen und Ver-
fügungen folgende Regeln:
a. Die Beschwerde gegen den Beschluß der örtlichen Schulbehörde,
durch welchen
ein Gesuch um Nachsichterteilung hinsichtlich des Anfangstermins der
Schulpflicht (E.U. G. § 2 Abs. 2) verworfen, oder
in Widerspruch mit dem ausgesprochenen Willen der Eltern oder Für-
sorger Kinder mit geistigen oder körperlichen Gebrechen zum Besuch der-
Volksschule angehalten werden (E.U. G. § 3 Abs. 1),
ist an keine Frist gebunden. Die Beschwerde ist bei dem Kreisschulrat an-
zubringen. Die örtliche Schulbehörde selbst kann (ekwa auf wiederholtes.