326 III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden.
U.G. § 69 Abs. 3) zu richten wärc, ist das Bezirksamt. Der Bezirksbeamte ist für
sich allein zuständig zur Verwerfung der Beschwerde; für eine Abänderung der Ent-
schließung der Gemeindebehörde dagegen, d. i. für die Bewilligung der von dieser
verweigerten Schulgeldbefreiung, wärc die Mitwirkung des Bezirksrats erforderlich,
da eine Schulgeldbefreinng die Gemeinde mit der Aufbringung des nachgelassenen
Betrages belastet (Verwaltungsgesetz vom 5. Oktober 1863, § 6 Ziffer 2).
87.
Rekurse gegen Entscheidungen und Verfügungen der Staatzverwaltungs—
behörden in Volksschulsachen (§ 6 Absatz 4; § 7, 4; 3 43 Absatz 1; § 47
Absatz 1; § 55 Absatz 3; § 69 Absatz 3; § 71 Absatz 1; § 83 Absatz 3;
8§ 87 Absatz 2; 8§ 88 Absatz 3 des Gesetzes) werden durch das Unter-
richtsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern,
falls ein Einvernehmen nicht zu erzielen wäre, durch das Staatsministerium
erledigt.
Bei der Erledigung von Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen
der in § 7 bezeichneten Art ist neben dem Unterrichtsministerium auch das Ministerium
des Innern — als oberste Aufsichtsbehörde für die Verwaltungsführung der Ge-
meinden — beteiligt, da die bezüglichen Entschließungen der Verwaltungsbehörden
den Haushalt der schulunterhaltungspflichtigen Gemeindeverbände berühren und des-
halb in jedem solchen Falle auch zu prüfen ist, ob nicht etwa durch die für die
Volksschule in Anspruch genommenen Leistungen die Leistungsfähigkeit der Gemeinde-
für anderweite ihr obliegende Aufgaben allzusehr beeinträchtigt würde.
Daß jetzt zwei Ministerien zur Erledigung der Nekurse nach § 7 zusammen-
wirken müssen, ist eine Folge der durch die Landesh. Verordnung vom 20. April 1881
verfügten Ausscheidung des Unterrichtswesens aus dem Geschäftskreise des Ministeriums
des Innern (S. 230).
Gegeben zu Schloß Baden, den 26. Juni 1892.
Friedrich.
Nokk.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Bauer.