IV.
Beaufsichtigung und Leitung des Uolksschulwesens.
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Vgl. „Geschichtliche Einleitung“ — S. 2
Elementarunterricht, §55 10 bis 13 — S. 90 ff.
1.
Oberschulrat.
Landesherrliche Verordnung,
(vom 12. August 1862)
die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend.
Reg.Bl. 1862 Nr. XXXIX. S. 325.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog
von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen
und verordnen hiemit, wie folgt:
□□
1.
Zur Beaufsichtigung und Leitung des Schul- und Unterrichtswesens
wird eine Zentral-Mittelbehörde errichtet.
Sie ist dem Ministerium s[des Innern] unmittelbar untergeordnet und
führt den Namen Oberschulrat.
1. Dem Oberschulrat unmittelbar übergcordnetes Mini-
sterium ist seit dem 1. Mai 1881 nicht mehr das Ministerium des Innern, sondern
das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts (S. 230).
2. [Zusammensetzung des Oberschulrats.] Im Etat der Unterrichts-
verwaltung für die Budgetperiode 1900/1901 finden sich Gehalte vorgesehen für ein
den Oberschulrat bildendes, bezw. demselben zugehöriges Beamtenpersonal, welches
umfaßt: 1 Direktor, 6 ordentliche (ständige) Kollegialmitglieder, 2 ordentliche
Kollegialmitglieder im Nebenamt, 3 außerordentliche Mitglieder (lim Nebenamt),