Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

328 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen. 
1 Zeicheninspektor (im Hauptamt), 1 Hilfsbeamter (im Nebenamt) für Schulbauwesen 
und Beaufsichtigung des Zeichennunterrichts an den Volksschulen und Lehrerbildungs- 
anstalten, 18 Beamte als Sekretäre, Nevisionsvorstände, Revisoren, Nevidenten, 
Registratoren, Registraturassistenten und Kanzleiassistenten, endlich 2 Unterbeamte 
(Kanzleidiener). 
Nach dem Stande vom 1. Jannar 1901 gehörten ihrer Vorbildung nach an: 
Der Direktor dem juristischen Fach, von den 6 ordentlichen Mitgliedern im Haupt- 
amt 1 dem juristischen und 1 dem kameralistischen Fache; 3 derselben wurden aus 
der Stellung als Vorsteher einer Mittelschule (Gymnasium, Noalschulanstalt) und 1 
aus dem Amte als Kreisschulrat in den Oberschulrat berufen. Von den ordentlichen 
Mitgliedern im Nebenamt ist das eine im Hauptamt Vorstand der Sammlungen für 
Altertums= und Völkerkunde, das andere Direktor eines Gymnasiums. Von den 
außerordentlichen Mitgliedern waren zur angegebenen Zeit im Hauptamte 2 ordent- 
liche Professoren an Hochschulen (Universität Heidelberg und Technische Hochschule), 
1 Direktor eines Gymnasiums. Von den ordentlichen Mitgliedern des Oberschulrats, 
welche vor ihrer Berufung in diese Behörde im Schuldienste thätig gewesen, gehören 
3 (1 Katholik, 2 Protestauten) zugleich dem geistlichen Stande an. 
Von 1881 bis 1901 nahm der Vorsteher (Direktor) des Oberschulrats gleichzeitig die 
Stellung als Mitglied, (vortragender Nat) im Ministerium der Justiz, des Kultus 
und Unterrichts ein — nicht zufolge organisatorischer, im Staatsvoranschlag geneh- 
migter Anordnung, sondern lediglich aufgrund jeweiliger persönlicher Ernennung. 
(S. Schulv. Bl. 1881, S. 49; 1886, S. 33 und 1895, S. 41). 
8 2. 
An den Oberschulrat gehen alle Befugnisse und Obliegenheiten über, 
welche bisher dem Oberstudienrat, den beiden Oberkirchenräten, der Ober- 
schulkonferenz und dem Oberrat der Israeliten als Oberschulbehörden zu- 
kamen, und es treten damit die genannten oberen Schulbehörden als solche 
außer Wirksamkeit. 
[Die Verbindung des Gewerbeschulwesens mit dem Oberschulrat wird durch eine 
spätere Verordnung geregelt werden.)] 
  
Befugnisse und Obliegenheiten der beiden Oberkirchenräte, und des 
Oberrats der Israeliten als Oberschulbehörden, sowie der Oberschul- 
konferenz: Geschichtliche Einleitung — S. 24. Der Oberstudienrat war 
nur mit Angelegenheiten des Mittelschulwesens befaßt. 
Der das Gewerbeschulwesen betreffende Absatz 2 ist gegenstandslos geworden, 
nachdem „zur Beaufsichtigung und Leitung des gewerblichen Schul= und Unterrichts- 
wesens“, welche eine landesh. Verordnung vom 10. Juni 1863 dem Oberschulrat 
übertragen hatte, durch landesherrliche Verordnung vom 1. März 1892 (Ges. und 
V. Bl., 1892, S. 146) wieder eine eigene Zentralmittelbehörde mit der Benennung 
„Gewerbeschulrat“ ins Leben gerufen worden ist. 
 
	        
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