2. Verordnung vom 26. Februar 1894 (Aufsichtsbehörden.) 331
§ d2.
1. Zuständig zur Erteilung der Staatsgenehmigung zu einem Gemeinde-
beschluß über die Bestellung einer Schulkommission, deren Einrichtung und
Wirkungskreis ist das Bezirksamt.
Dasselbe wird zuvor durch Vermittelung des Kreisschulrats der Ober-
schulbehörde Gelegenheit zur Außerung ihrer Anschauung geben.
2. Nimmt der Bezirksbeamte Anstand, die Genehmigung zu erteilen,
wozu Veranlassung immer dann vorliegen wird, wenn die Oberschulbehörde
in wesentlichen Punkten Beanstandungen gegen Fassung oder Inhalt des
Gemeindebeschlusses erhebt, ist die Eutscheidung des Bezirksrates herbei-
zuführen.
3. Hat die Bestimmung der Einrichtung und des Wirkungskreises der
Schulkommission aufgrund der Vorschrift in § 11 Absatz 3 des Gesetzes über
den Elementarunterricht durch den Bezirksrat zu geschehen, so ist auf dem
in Absatz 2 bezeichneten Wege die Erklärung der Oberschulbehörde über den
der Beschlußfassung des Bezirksrates zu unterstellenden Entwurf einzuholen.
1. Gegen die Entscheidung des Bezirksrates steht der Oberschulbehörde
wie der einzelnen Ortsschulbehörde das Recht des Rekurses an das Unterrichts-
ministerium zu (§8 28 und 31 der Verfahrensordnung vom 31. August
1884 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXV.)
Vgl. Zusatz 1 zu 8 11 des Gesetzes — S. 98).
Beispiel eines Statuts (Gemeindebeschlusses) über Bestellung einer Schul-
kommission für eine mehreren Gemeinden gemeinschaftliche Volksschule
(ein ähnlich lautendes Statut wurde gutgeheißen durch Verfügung des Oberschulrats.
vom 15. Februar 1877, Nr. 2134):
§ 1. Die örtliche Aufsicht über die den Gemeinden A. und B. gemeinschaftliche
Volksschule zu A. wird einer besonderen Kommission in Gemäßheit des § 11 des
Gesetzes über den Elementarunterricht übertragen.
§ 2. Diese Kommission besteht aus
a) den jeweiligen Bürgermeistern der Gemeinden A. und B.;
b) je zwei durch die Gemeinderäte der genannten Gemeinden (aus ihrer Mitte,
aus der Zahl der in den Gemeinderat wählbaren Ortseinwohner) zu
wählenden Beisitzern;
c) dem Ortspfarrer (dem Pfarrer des Schulorts A., dem katholischen und dem
cvangelischen Ortspfarrer):
d) dem (ersten) an der Schule angestellten Hauptlehrer.
Den Vorsitz führt der Bürgermeister der Gemeinde A., in welcher sich die Schule
befindet; im Verhinderungsfalle vertritt ihn der Bürgermeister der Gemeinde B.
§ 3. Das Amt der bürgerlichen Mitglieder der Schulkommission erlischt mit
dem Aufhören ihres Gemeindeamtes (bei jenen, welche nicht Mitglieder des Gemeinde-
rats sind, nach Umlauf von 6 Jahren).