Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

332 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen. 
§ 4. Der Wirkungskreis der Schulkommission richtet sich nach den Bestim- 
mungen der §8§ 4—13 der Verordnung vom 26. Febr. 1894, die Aufsichtsbehörden 
der Volksschule betreffend, wobei die Pflege der Schulaufsicht stets als eine allen 
Mitgliedern gemeinsame Obliegenheit zu behandeln ist. 
§ 5. Die Schulkommission verwaltet das für den gesamten Schulverband be- 
stimmte Schulvermögen, und zwar nach Maßgabe der Vorschriften über die Ver- 
waltungs= und Rechnungsführung bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen. 
§ 6. Hinsichtlich der Form der Geschäftsbehandlung, der Protokollführung 
und des dienstlichen Verkehrs mit den höheren Behörden gelten für die Schul- 
kommission die Vorschriften der §§ 11—18 der Verordnung vom 26. Februar 18917, 
betr. die Aufsichtsbehörden der Volksschulen. 
8§ 7. Als Versammlungslokal der Schulkommission dient das Natszimmer der 
Gemeinde A., in welcher sich die Schule befindet. Der Aufwand für die Bureau- 
bedürfnisse der Schulkommission wird in dem durch das Gesetz über den Elementar- 
unterricht, § 83, bestimmten Verhältnis auf die zum Schulverband gehörigen Ge- 
meinden verteilt 
§ 8. Die Mitglieder der Schulkommission erhalten für die in dieser Eigenschaft 
wahrzunehmenden Dienstgeschäfte weder Gebühren noch Ersatz von Reisekosten. 
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8 
1. Wo in einer Gemeinde — nicht mehrere selbständige Volksschulen, 
sondern nur — mehrere örtlich getrennte Abteilungen der Gesamtvolksschule 
bestehen, ist nur der erste Lehrer der letzteren zum Eintritt in die Orts— 
schulbehörde berechtigt. 
2. Sind in einer Schulgemeinde mehrere Pfarrer desselben Bekennt— 
nisses aungestellt, so bezeichnet die vorgesetzte Kirchenbehörde denjenigen unter 
ihnen, welcher zum Eintritt in die Ortsschulbehörde berechtigt ist. 
Bestehen rechtlich innerhalb desselben Bekenntnisses verschiedene vor- 
gesetzte Behörden, so kann jede derselben von der bezeichneten Befugnis 
Gebrauch machen. Für die Israeliten gilt gleich dem Ortspfarrer der 
Nabbiner. 
3. Die Vorschrift unter Ziffer 2 gilt auch für die besonderen Kom- 
missionen, welche aufgrund der Bestimmungen der §§ 11 und 108 lit. a 
des Gesetzes über den Elementarunterricht bezw. §§ 19 a. und 19 b. der 
Städteordnung für Augelegenheiten der Volksschulen bestellt sind bezw. 
künftighin bestellt werden. · 
  
1 Vergl. zu Ziffer 1 des vorstehenden § 3: Zusatz 7 zu § 6 des Gesetzes 
81; 
2 Ziffer 2: Zusätze 4, 5, 6 und 7 zu § 10 des Gesetzes — S. 92 ff. 
2. Bekanntmachung des Oberschulrats vom 19. Juni 1901, die Teilnahme 
der Geistlichen an der Aufsicht über die Volksschule betreffend 
(Schulv. Bl., 1901, S. 65):
	        
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